Kenntnisgabeverfahren

Bevor Sie bauen: Vergewissern Sie sich, ob Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei, genehmigungspflichtig oder kenntnisgabepflichtig ist.

Im Gegensatz zum Genehmigungsverfahren wird im Kenntnisgabeverfahren der Bau nur „zur Kenntnis gegeben“.

Der Bauherr und der Architekt tragen die Verantwortung, dass alle Bauvorschriften eingehalten werden.

Das Kenntnisgabeverfahren ist nur bei den folgenden Bauvorhaben möglich:

  • Wohnhäusern (außer Hochhäusern)
  • Landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden
  • Gebäuden ohne Aufenthaltsräume (bis 100 m², bis zu drei Geschossen)
  • Eingeschossigen Gebäuden ohne Aufenthaltsräume (bis 250 m² Grundfläche)
  • Nebenanlagen für die genannten Gebäude (nach § 14 Bau NVO)

Auch der Abbruch von Gebäuden ist in bestimmten Fällen im Kenntnisgabeverfahren möglich.

Der Ablauf des Kenntnisgabeverfahrens ist derselbe wie im Genehmigungsverfahren.

Lesen Sie mehr zu diesem Thema im Kapitel Genehmigungsverfahren

Vorteile und Nachteile Kenntnisgabeverfahren

Das Kenntnisgabeverfahren ist schneller als das Genehmigungsverfahren.

Die Verwaltungskosten für das Kenntnisgabeverfahren sind geringer, dadurch ist das Kenntnisgabeverfahren kostengünstiger als das Genehmigungsverfahren.

Im Kenntnisgabeverfahren findet keine Prüfung über die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften statt.

Im Gegensatz zum Genehmigungsverfahren werden im Kenntnisgabeverfahren nur einige Punkte überprüft:

  • die Bauvorlagen müssen vollständig sein
  • die Erschließung des Bauvorhabens muss gesichert sein
  • es darf keine hindernde Baulast bestehen
  • sind die erforderlichen Genehmigungen beantragt worden
  • das Gebiet muss im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen

Nachdem die Unterlagen bei der Baubehörde eingegangen sind, werden die angrenzenden Nachbarn des Grundstücks über das Bauvorhaben benachrichtigt.

Die Angrenzer des Grundstückes müssen dem Bauvorhaben schriftlich zustimmen.

Die angrenzenden Nachbarn können innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen das Bauvorhaben erheben.

Wenn sich ein Nachbar gegen das Bauvorhaben ausspricht, kann es sein, dass die Bauarbeiten eingestellt werden müssen.

Auch wenn sich herausstellt, dass das Bauvorhaben nicht den Vorschriften entspricht, kann es eingestellt werden.

Wenn es zur Einstellung der Bauarbeiten kommt, kann das den Bauherr viel Zeit und Geld kosten.

Nur wenn alle benötigten Unterlagen bei der Baubehörde eingegangen sind, darf mit der Bauausführung begonnen werden.

Der Bauherr wird über den vollständigen Eingang aller Unterlagen beim Bauamt schriftlich informiert.

Mit der Ausführung des Bauvorhabens kann dann in der Regel zwischen zwei und vier Wochen begonnen werden.

Der Planverfasser muss erklären, dass die Bauvorlagen unter der Beachtung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfasst worden sind.

Im Kenntnisgabeverfahren müssen alle Ausnahmen und Abweichungen besonders beantragt werden.

Der Planverfasser trägt die Verantwortung über die Richtigkeit des Bauvorhabens.

Unterlagen im Kenntnisgabeverfahren

Für das Kenntnisgabeverfahren müssen Sie folgende Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde einreichen:

  • Formular / Vordruck aus der Baubehörde
  • Lageplan
  • Alle Bauzeichnungen
  • Pläne zur Grundstücksentwässerung
  • Standsicherheitsnachweis
  • Bestätigung des Entwurfverfassers und des Lageplanverfassers
  • Bestätigung des Bauherrn über die Übernahme der Bauherrschaft
  • Ernennung eines Bauleiters durch den Bauherrn
  • Eventuell Antrag auf Ausnahme, Abweichung oder Befreiung

In der Regel werden die Unterlagen im Kenntnisgabeverfahren in einfacher Ausführung eingereicht.