Bauplanung Architekt Brandschutznachweis
Brandschutznachweis Wohnhaus
Bauplanung Brandschutznachweis Wohnhaus
Rettungsweg
Bei dem zu betrachtenden Objekt handelt es sich um ein Wohngebäude mittlerer Höhe mit 7 Wohneinheiten.
Das Wohngebäude hat 3 Geschosse über der Geländeoberfläche.
Das Wohngebäude ist freistehend.
Die Länge der Rettungswege von jedem Punkt eines Aufenthaltsraumes bis zum notwendigen Treppenraum oder zum Haupteingang ins Freie ist unter 35 Meter.
Der 2. Rettungsweg am Wohngebäude wird über die Fenster mit einem lichten Maß von mindestens Breite 0,90 m x Höhe 1,20 m und einer Brüstungshöhe von nicht mehr als 1,20 m über dem Fußboden sichergestellt.
Der 2. Rettungsweg am Wohngebäude wird über die Rettungsleitern der Feuerwehr sichergestellt.
Für das Anlegen der Rettungsleitern der Feuerwehr beträgt die Höhe nicht mehr als 8 m.
Dachhaut
Das Gebäude wird mit einer harten Bedachung wie Betonpfannen bedeckt.
(DIN 4102-7 Widerstandsfähig gegen Flugfeuer und Strahlungswärme ).
Die Forderung nach einer harten Bedachung gilt nicht für Überdachungen aus brennbaren Baustoffen von Eingängen der Wohngebäude, die nur zu Wohnungen führen.
Kehlbalkendecke
Decken im Dachraum, über denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind wie Spitzboden, werden ohne definierte Feuerwiderstandsdauer hergestellt.
Werden Gipskartonwände in Dachgeschossen nur bis unter die Rohdecke geführt, so wird die Decke und sie tragenden Bauteile mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F30 ausgeführt.
Gipskartonwände, Feuerwiderstandsklasse F30
Tragende und aussteifende Wände in Wohngebäude
In Wohngebäuden werden tragende und aussteifende Wände sowie Pfeiler und Stützen in der Feuerwiderstandsklasse F90-AB hergestellt.
In Wohngebäuden werden Wände der Treppenräume in der Bauart von Brandwänden F90-A hergestellt.
In Wohngebäuden werden Aufenthaltsräume im Keller von anderen Räumen durch Wände in der Feuerwiderstandsklasse F90-AB (Türen F30) abgetrennt.
Stahlbetondecke
In Wohngebäude werden Decken zwischen Nutzungseinheiten in der Feuerwiderstandsklasse F90-AB errichtet.
In Wohngebäuden werden Decken über Kellergeschossen in der Feuerwiderstandsklasse F90-AB errichtet.
Treppenläufe und Podeste
In Wohngebäuden werden notwendige Treppen in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen geführt.
In Wohngebäuden werden tragende Teile notwendiger Treppen in der Feuerwiderstandsklasse F90-A errichtet.
Treppenraum
In Wohngebäuden werden Beläge sowie Wand- und Deckenoberflächen der Treppenräume aus nichtbrennbaren Baustoffen F90-A und der Fußbodenbelag aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen (B1) hergestellt.
In Wohngebäuden haben Treppenräume in jedem Geschoss ein öffnendes Fenster mit mindestens 0,5 qm Fläche.
Wohnungstür
In Wohngebäuden haben Türen vom Treppenraum zu den Wohnungen mindestens dichtschließend in der Feuerwiderstandsklasse F30 laut Angaben des Herstellers gemäß der Zulassung eingebaut.
Deckendurchbrüche Versorgungsleitungen
Bei nichtbrennbaren Leitungen für Wasser und Abwasser, die durch feuerbeständige Decken durchgeführt werden, wird der verbleibende Öffnungsquerschnitt mit nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen bzw. mit Mineralfaserstoffen mit einer Schmelztemperatur von mindestens 1000 °C vollständig verschlossen.
Gleiches gilt auch für das Durchführen von Leitungen aus brennbaren Rohren mit einem Durchmesser von < 32 mm.
Bei Leitungen aus brennbaren Rohren, die durch feuerbeständige Decken geführt werden, werden diese Leitungen in jedem Geschoss entweder mit 15 mm mineralischem Putz
(auf nichtbrennbarem Putzträger oder auf Holzwolle-Leichtbauplatten nach DIN 1101)
oder mit gleichwertiger Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen ummantelt, genauer gesagt
bekleidet oder abgedeckt.
Bei Leitungen aus schwerentflammbaren Baustoffen werden diese Schutzmaßnahmen nur in jedem 2. Geschoss realisiert; abzweigende Rohrleitungen, die nur innerhalb eines Geschosses und nicht durch Trennwände geführt werden, bleiben unberücksichtigt.
WanddurchbrücheVersorgungsleitungen
Bei Leitungen für Wasser und Abwasser, die durch abschottende Wände durchgeführt werden, wird der verbleibende Öffnungsquerschnitt mit nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen bzw. mit Mineralfaserstoffen (Schmelztemperatur > 1000 °C) vollständig verschlossen.
Gleiches gilt auch für das Durchführen von Leitungen aus brennbaren Rohren mit einem Durchmesser von < 32 mm.
Bei Leitungen aus brennbaren Rohren, (mit einem Durchmesser > 32 mm) die durch abschottende Bauteile geführt werden, werden diese Leitungen auf einer Gesamtlänge von 4.00 m (an keiner Seite jedoch weniger als 1,0 m) entweder mit 15 mm mineralischem Putz (auf nicht brennbarem Putzträger oder auf Holzwolle-Leichtbauplatten nach DIN 1101) oder mit gleichwertiger Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen ummantelt.
Alternativ können statt der oben beschriebenen Maßnahmen auch Rohrabschottungen nach DIN 4102-11 bzw. Kabelabschottungen nach DIN 4102-9 ausgeführt werden, die die Feuerwiderstandsklasse R90 bzw. S90 erfüllen.
Wand- und Deckendurchführungen Versorgungsleitungen
Ausnahme: Aluminiumrohre (siehe hierzu die speziellen Anforderungen)
Rohrabschottungen
Alternativ können statt der oben beschriebenen Maßnahmen auch Rohrabschottungen nach DIN 4102-11.
Kabelabschottungen
Kabelabschottungen werden nach DIN 4102-9 ausgeführt, die die Feuerwiderstandsklasse R90 bzw. S90 erfüllen.
Heizungsanlage
Bei der Heizungsanlage handelt es sich um eine Feuerstätte mit einer Leistung von mehr als 50kW.
Die Heizung wird mit gasförmigem Brennstoff betrieben.
Feuerstätten werden in notwendigen Fluren nicht aufgestellt.
Feuerstätten werden von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen und von Einbaumöbeln so weit entfernt oder so abgeschirmt, dass an diesen bei Nennwärmeleistung der Feuerstätten keine höheren Temperaturen als 85°C auftreten können.
Andernfalls wird ein Abstand von mindestens 40cm eingehalten.
Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW werden nur in Räumen (Aufstellraum für Feuerstätten) aufgestellt,
• die nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren sowie zur Lagerung von Brennstoffen,
• die gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen haben, ausgenommen Öffnungen für Türen,
oder:
• deren Türen dicht schließend sind
• die gelüftet werden können.
Brenner und Brennstofffördereinrichtungen der Feuerstätten können durch einen außerhalb des Aufstellraumes angeordneten Schalter (Notschalter) jederzeit abgeschaltet werden.
Neben dem Notschalter wird ein Schild mit der Aufschrift „NOTSCHALTER FEUERUNG“
vorhanden sein