Handwerkerrechnung

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Handwerkerrechnung für Renovierungsarbeiten

Die Ausführung von Renovierungsarbeiten an Haus und Hof ist steuerlich absetzbar, wenn Sie einige Regeln beachten.

Handwerkerleistungen sind nur dann steuerbegünstigt, wenn sie in einem vorhandenen Haushalt erbracht werden, das heißt, Arbeiten an einem Neubau können nicht berücksichtigt werden.

(Finanzgericht Münster, Az.: 14 K 1141/08 E).

Absetzbar sind nur die Arbeitskosten, nicht das Material.

Pro Haushalt im Jahr können Sie bis zu 1.200 Euro von Ihrer Steuerschuld abziehen.

Handwerkerrechnung für Renovierungsarbeiten an Haus und Hof

Die Handwerkerrechnung muss an den Handwerker überwiesen werden.

Die Handwerkerrechnung darf an den Handwerker nicht bar bezahlt werden.

Die Handwerkerrechnung und den Überweisungsbeleg der Bank sollte man sorgfältig aufbewahren, denn Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

(BFH, Az.: VI R 14/08).

Zwar brauchen sie die Belege über die Handwerkerrechnung und den Überweisungsbeleg der Bank nicht direkt mit der Steuererklärung beim Finanzamt einreichen, jedoch müssen sie auf Nachfrage dem Finanzamt vorgelegt werden können.

Und wer eine Handwerkerechnung nicht im richtigen Steuerjahr beifügt, kann sie im folgenden Jahr nicht mehr einreichen.

(Finanzgericht Münster, Az.: 11 K 4034/09 E).

Die korrekte Handwerkerrechnung des Handwerkers an Privatkunden

Die Handwerkerrechnung muss folgendes beinhalten:

  • Name und Anschrift des Handwerkers
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Handwerkers
  • Vollständiger Name und Anschrift des privaten Kunden
  • Ausstellungsdatum der Handwerkerrechnung
  • fortlaufende Rechnungsnummer
  • Datumsangabe der Montage oder Lieferung oder der sonstigen Leistung
  • Menge und Art der Montage oder Lieferung oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
  • (Netto-)Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung, ggf. nach Steuersätzen aufgeschlüsselt, gegebenenfalls bezüglich vereinbarter Preisminderungen
  • Auf das Netto-Entgelt entfallender Umsatzsteuersatz (7 oder 19 Prozent)
  • Hinweis auf Umsatzsteuerbefreiung
  • Auf das Netto-Entgelt entfallender Umsatzsteuer-Betrag
  • Hinweis auf die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten des Handwerkers Rechnungsempfänger
  • Bankverbindung

Achten sie vor allem darauf dass die Arbeitskosten und Materialkosten aufgeschlüsselt bzw. separat ausgewiesen werden.

Die Handwerkerrechnung an Privatkunden laut BFH

Selbst wenn der Montagezeitpunkt mit dem Ausstellungsdatum der Handwerkerrechnung identisch ist, muss das Datum extra auf der Rechnung ausgewiesen werden.

(BFH, Az.: XI R 62/07).

Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen will, muss prüfen, ob Name und Adresse seines privaten Kunden korrekt sind.

(BFH, Az.: V R 61/05).

Umsatzsteuergesetz § 14

Wer den Vorsteuerabzug aus einer Handwerkerrechnung beanspruchen will, der muss dem Finanzamt eine Rechnung vorlegen, die bis ins kleinste Detail korrekt ist.

Ausnahme bei der Umsatzsteuer:

Auf Rechnungspositionen, die für so genannte verlängerte Bauzeiten anfallen, dürfen Handwerker keine Umsatzsteuer erheben. (Bundesgerichtshof, Az.: VII ZR 280/05)

©Deutscher Bauzeiger 66.1.1 Bauleitung - Handwerkerrechnung

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