Grundstücksentwässerung Antrag

Grundstücksentwässerung - Antrag - Gemeinde - Ortsentwässerung - Abwasser - Schmutzwasser - Niederschlagswasser

Antrag auf Herstellung eines Anschlusses an die Ortsentwässerung

Die Gemeinde betreibt die Ortsentwässerung als eine öffentliche Einrichtung.
Davon erfasst ist sowohl die zentrale Abwasserbeseitigung für Schmutzwasser und Niederschlagswasser.

Die Gemeinde stellt zur unschädlichen Ableitung und Reinigung des auf den Grundstücken und sonstigen Flächen anfallenden Abwassers die erforderlichen öffentlichen Abwasseranlagen bereit.

Mit den Arbeiten zur Herstellung eines Anschlusses an die Ortsentwässerung darf erst nach Vorliegen der Genehmigung der Gemeinde begonnen werden.

Die Anlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn diese durch die Gemeinde abgenommen worden sind.

Die Verfüllung des Rohrgrabens darf erst nach Freigabe der Gemeinde erfolgen.

Grundstückseigentümer haftet für Schäden

Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustandes der Grundstücksentwässerung entstehen.

Er hat die Gemeinde von Ersatzansprüchen freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.

Werden derartige Schäden durch mehrere Grundstücksentwässerungsanlagen verursacht, so haften deren Eigentümer als Gesamtschuldner.

©Deutscher Bauzeiger 72.2.1 Bauen - Baugrube - Grundstücksentwässerung - Grundstücksentwässerung Antrag

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