Flurstücksverschmelzung

Flurstücksverschmelzung - Flurstück - Kataster - Verschmelzung - Liegenschaftskataster - Grundbuch

Flurstücksverschmelzung

Anträge auf Verschmelzung von Flurstücken können direkt bei den Gemeinden gestellt werden.

Wegen der Bedeutung für die Führung des Katasters ist die Antragstellung gebührenfrei.

Der Vorteil für das Liegenschaftskataster besteht darin, dass wirtschaftlich unbedeutende Flurstücksgrenzen entfallen und dadurch die Flurkarte übersichtlicher wird und weniger Flurstücke zu verwalten sind.

Für Sie besteht der Vorteil darin, dass bei Bauanträgen in der Regel keine kostenpflichtigen Vereinigungsbaulasten eingetragen werden müssen.

Voraussetzung für die Verschmelzung der Flurstücke im Kataster und die anschließende Vereinigung derselben im Grundbuch ist die persönliche Antragstellung des Grundstückseigentümers beim Katasteramt, da die Unterschrift beglaubigt werden muss. Wichtig: Bitte Personalausweis mitbringen!

Bei mehreren Eigentümern muss der Antrag von allen, im Grundbuch eingetragenen Eigentümern, persönlich unterschrieben werden.

Des Weiteren müssen die Flurstücke räumlich zusammen liegen und im Grundbuch unbelastet oder gleichmäßig belastet sein. Nach Antragstellung prüft das Katasteramt u.a. in Verbindung mit dem Grundbuchamt das Vorliegen dieser Voraussetzungen.

Durch die Verschmelzung der Flurstücke im Kataster erhält das zusammengefasste Flurstück eine neue Flurstücksnummer.

Das Grundbuchamt trägt die Fortführungsmitteilung des Katasteramtes in das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs ein und teilt dem Eigentümer die Eintragung mit.

Hierdurch ist die rechtliche Vereinigung, der im Kataster durchgeführten Verschmelzung von Flurstücken, grundbuchlich vollzogen.

©Deutscher Bauzeiger - Antrag an Gemeinde - Flurstücksverschmelzung

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