Abwassergebühren Erstattung

Abwassergebühren - Erstattung - Frischwasser - Wasserleitung - Gartenwasser - Wasserzähler

Abwassergebühren Erstattung

Soweit auf dem Grundstück Frischwasser aus der Wasserleitung zur Bewässerung des Gartens eingesetzt wird, besteht die Möglichkeit, die Abwassergebühren für diese Frischwassermenge erstattet zu bekommen.

Nach der Abwassersatzung der Gemeinden werden nämlich Frischwassermengen, die nachweislich nicht in den öffentlichen Abwasserkanal eingeleitet werden,
auf Antrag des Grundstückeigentümers bei der Bemessung der Abwassergebühr erstattet.

Einbau eines separaten geeichten Gartenwasserzählers

Vor der Wasserentnahmestelle des Gartens muss ein separater geeichter Wasserzähler von einem Fachbetrieb eingebaut werden.

Die ordnungsgemäße Installation sollten Sie sich bestätigen lassen.

Die Installation des gemeldeten Wasserzählers wird eventuell geprüft.

Von einem Fachbetrieb ist dieser Wasserzähler entsprechend den Eichvorschriften zurzeit sechs Jahre regelmäßig nachzueichen.

Die gemessenen Wassermengen

Die auf diesem separaten Wasserzähler gemessenen Wassermengen werden dem Grundstückseigentümer erstattet.

Eine Überprüfung des gemeldeten separaten Wasserzählerstandes bleibt der Gemeinde vorbehalten.

Die Erstattung muss beantragt werden.

Die Erstattung der Abwassergebühren wird allerdings erst vorgenommen, wenn eine Mindestmenge Frischwasser in einem Jahr verbraucht wurde.

Wird diese Mindestmenge Frischwasser in einem Jahr nicht erreicht, wird die Erstattung zusammen mit dem Verbrauch des nächsten ggfs. auch des übernächsten Jahres vorgenommen.

Nach drei Jahren werden die Abwassergebühren auch dann erstattet, wenn noch keine Mindestmenge Frischwasser verbraucht wurde.

Bundes-Eichordnung

Der Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i. V. m. dem Anhang B Nr. 6.1
der Bundes-Eichordnung durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt werden.
Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen.
Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen durch die Gemeinden nicht statt.

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