Liegenschaft

Liegenschaft - Grundstück - Grundbuch - Grundbuchblatt

Das Grundstück als Liegenschaft

Das Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der Grund, der eine Liegenschaft ist.

Das Grundstück ist in Deutschland der umgangssprachliche Ausdruck für die Liegenschaft.

Die Liegenschaft ist der juristische Begriff für das Grundstück.

Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird der Begriff des Grundstücks nicht näher definiert, sondern vorausgesetzt.

Die Liegenschaft / Grundstück erhält aus der Grundbuchordnung seine inhaltliche Bestimmung.

Die inhaltliche Bestimmung einer Liegenschaft ist im Grundbuch auf einem gesonderten Grundbuchblatt verzeichnet.

Auch kann die inhaltliche Bestimmung einer Liegenschaft unter einer eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis, auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt verzeichnet sein.

Das Grundbuch kann als „Personalfolium“ aufgestellt werden.
Es beinhaltet das Ordnungskriterium, die Eigentümer.

Das Grundbuch kann als „Realfolium“ aufgestellt werden.
Es beinhaltet das Ordnungskriterium, die Liegenschaften.

Das Grundstück als Flurstück

Das Grundstück unterscheidet sich als Begriff vom Flurstück.

Das Grundstück besteht aus einem oder mehreren, in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehenden Flurstück.

Das Flurstück ist die kleinste Flächeneinheit des Liegenschaftskatasters.

Es gibt auch Flurstücke, die im Grundbuch nicht gebucht sind.

Das Grundstück als Baugrundstück

Das Grundstück, das gemäß den öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit Gebäuden bebaut werden darf, wird umgangssprachlich auch als Baugrundstück bezeichnet.

Das Baugrundstück, das aus mehreren Grundstücken besteht, kann im Grundbuch durch Erklärung des Eigentümers vor einem Notar zu einem Baugrundstück vereinigt werden.

Das Teilen eines Baugrundstücks ist auch möglich.
Durch Vermessung und Erfassung im Kataster wird eine Teilfläche abgetrennt.

Dieses eigene Grundstück wird in das Grundbuch neu eingetragen.

Das Grundstück besteht nach den deutschen gesetzlichen Bestimmungen aus wesentlichen Bestandteilen (§ 93 & § 94 BGB)

  • die fest mit dem Grund und Boden verbundenen Gebäude
  • sonstigen baulichen Anlagen
  • der Aufwuchs

Die auf dem Grundstück stehenden und damit fest verbundenen Gebäude bilden also eine sachliche und rechtliche Einheit.

Auf einem Grundstück kann nur ein rechtlicher Eigentümer eingetragen werden.
Ausnahmen:

  • Wohnungseigentum
  • Erbbaurecht
  • Wohnrecht ist kein Eigentumsanspruch

Das Baugrundstück wird mit Grenzmarkierungen zwischen den einzelnen Baugrundstücken markiert.

©Deutscher Bauzeiger 9.1.1 Grundstück - Grundstück

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