BGB oder VOB

Der Kaufvertrag nach BGB oder VOB

Kaufvertrag - Vertrag - Gewährleistungsfrist - VOB - BGB – Bauvertrag

In Ihrem Kaufvertrag ist voraussichtlich entweder das BGB oder die VOB als Vertragsbestandteil genannt.

Als Bauherr sollten Sie sich einen Rechtsanwalt für Baurecht in Ihrer Gemeinde suchen.

Fragen Sie in der Rechtsanwaltskammer nach einem Rechtsanwalt für Baurecht.

Die Rechtsanwaltskammer wird Ihnen Auskunft erteilen.

Bitte merken Sie sich folgende Aussage:

Je perfekter die Bauleistungen für ein Fertighaus in der Baubeschreibung aufgeführt sind, desto eindeutiger ist die Rechtsgrundlage.

Die Unterschiede zwischen BGB und VOB

Bürgerliches Gesetzbuch BGB

Ist im Kaufvertrag / Bauvertrag für Ihr Fertighaus nichts anderes vereinbart, bildet das Bürgerliche Gesetzbuch BGB die rechtliche Grundlage.

Das Bürgerliche Gesetzbuch BGB enthält jedoch keine speziellen Regeln für den Kaufvertrag / Bauvertrag und behandelt sie deshalb als Unterfall des Werkvertrages.

Die Gewährleistungsfrist im BGB für Mängel am Bauwerk sind fünf Jahre.

VOB/B

Bauherr und Fertighaushersteller können den Kaufvertrag / Bauvertrag auch nach Vergabeordnung und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) abschließen.

Die VOB/B wurde für Bauaufträge der Gemeinden vom Gesetzgeber verabschiedet.

Die VOB/B ist speziell für die Durchführung von Bauvorhaben der öffentlichen Hand vorgesehen, also präziser in der Bauausführung formuliert.

Bei einem Kaufvertrag / Bauvertrag nach VOB/B stehen sich in der Regel eine Bauabteilung einer Gemeinde und eine Baufirma gegenüber.

Bei einem privaten Bauherrn ist dies nicht der Fall und er kann schnell überfordert sein.

Die VOB/B hat eine Verjährungsfrist von vier Jahren für Mängel am Bauwerk.

Im BGB sind Verjährungsfristen für Mängel am Bauwerk fünf Jahre.

Bei Verträgen nach der VOB/B sollten fünf Jahre vereinbart werden.

Prüfung der Bauleistung

Vor Ablauf der Gewährleistungsfrist sollten Sie Ihr Fertighaus von einem Bausachverständigen erneut prüfen lassen. 

Die festgestellten Mängel müssen noch vor Ablauf der Gewährleistungsfrist beim Fertighaushersteller schriftlich reklamiert werden.

©Fertighauszeiger 26.2.2 Fertighaus - BGB oder VOB