Architekt arbeitet nach Genehmigungsfähigkeit

Architekt Genehmigungsfähigkeit

Der Architekt sollte in der Regel schon vor dem Einreichen des Bauantrages prüfen, ob sein Vorhaben genehmigungsfähig ist.

Genehmigungsfähig sind alle Bauvorhaben, bei denen alle Vorschriften des öffentlichen Rechts beachtet werden.

Der Architekt ist dafür verantwortlich, eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen.

Die Baugenehmigungsplanung findet in der Regel in der Leistungsphase 4 statt.

Schon vorher kann der Architekt allerdings abklären, ob das Bauvorhaben genehmigungsfähig ist.

Der Architekt schuldet dem Bauherrn eine genehmigungsfähige Planung.

Bei Bedenken muss der Architekt den Bauherrn darüber informieren.

Baugenehmigungsfähigkeit

Der Architekt hat die Aufgabe, ein funktionales und zweckentsprechendes Werk zu gewährleisten.

Damit ein Bau genehmigungsfähig ist, müssen folgende Vorschriften beachtet werden:

  • Vorschriften aus dem Baugesetzbuch (BauGB)
  • Vorschriften aus der Landesbauordnung (LBO)
  • Baunutzungsverordnung / Rücksichtnahmegebot (BauNVO)
  • Verwaltungsvorschriften
  • Technische Baubestimmungen
  • Allgemein anerkannte Regeln der Technik (z.B. Normen)
  • Umweltnormen
  • Arbeitsstättenverordnung
  • Bauregelliste
  • Bauproduktengesetz (BauPG)
  • Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
  • Altlastenverordnung (BBodSchV)
  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Falls aufgrund der Planung ersichtlich wird, dass Abstandsflächen nicht eingehalten werden können, muss eine Nachbarzustimmung eingeholt werden.

Aufgrund fehlender Genehmigungsfähigkeit des Architekten kann der Bauherr den Vertrag außerordentlich kündigen.

Wichtig ist, dass eine Baugenehmigung nicht nur erteilt wurde, sondern auch, dass sie nicht mehr rücknehmbar ist.

Prüfung der Baugenehmigungsfähigkeit durch eine Bauvoranfrage

Mit der Bauvoranfrage beauftragt der Bauherr einen Bauvorbescheid.

Der Bauvorbescheid klärt im voraus die grundsätzliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens.

Eine Baugenehmigung kann von der Behörde zurückgezogen werden, wenn sich herausstellt, dass die Planung des Architekten doch nicht genehmigungsfähig ist.

Falls eine Planung eigentlich genehmigungsfähig ist, und fälschlicherweise nicht genehmigt wird, kann der Bauherr Widerspruch gegen die Verweigerung der Baugenehmigung einlegen, und auch klagen.

Um die Genehmigungsfähigkeit vorab zu prüfen, muss der Architekt gegebenenfalls eine Bauvoranfrage stellen.

Eine Bauvoranfrage ist eine besondere Leistung der Leistungsphase 2, und muss mit einer besonderen Vereinbarung vertraglich geregelt werden.