Buchgrundschuld

Buchgrundschuld - Grundschuld ohne Brief - Grundbucheintragung - Eintragungsbewilligung

Die Buchgrundschuld

Bei der Buchgrundschuld lautet der Eintragungsvermerk "Grundschuld ohne Brief".

Damit die Grundbucheintragung erfolgt, bedarf eines Antrages (§ 13 GBO) und einer Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO):

Antragsberechtigt ist der Grundschuldbesteller, dessen Eigentum von der Eintragung betroffen wird, sowie der Gläubiger, zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgt (§ 13 Abs. 2 GBO).

Die Eintragungsbewilligung kann dagegen nur durch den Grundstückseigentümer abgegeben werden. Sie bedarf der notariellen Beglaubigung.

©Deutscher Bauzeiger 61.2.3 Baufinanzierung - Baukredit - Kreditsicherung - Buchgrundschuld

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