Lagerplatz Baustellenabfälle

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Lagerplatz Baustellenabfälle

Der Untergrund des Lagerplatzes für die zeitweilige Lagerung von Baustellenabfällen muss dafür geeignet sein.

Die zeitweilige Lagerung von Baustellenabfällen muß im Baustellenbereich stattfinden.

Die vorgesehenen Baustellenflächen für die Lagerung von Baustellenabfällen müssen im Baustelleneinrichtungsplan enthalten sein.

Durch die zeitweilige Lagerung von Baustellenabfällen darf es zu keinen Beeinträchtigungen des öffentlichen Interesses, insbesondere des Grundwassers, kommen.

Die Höchstdauer der zeitweiligen Lagerung ist auf die Baustellentätigkeit beschränkt.

Hingewiesen wird darauf, dass eine Zwischenlagerung von Baustellenabfällen von mehr als einem Jahr vor der Beseitigung und von mehr als drei Jahren vor der Verwertung als Deponie gilt.

©Deutscher Bauzeiger 21.2.2 Bauen - Baustelleneinrichtung - Lagerplatz Baustellenabfälle