Baukran Mietkran TÜV

Baukran - Mietkran - TÜV - Occasionskran - Kran - Kranbuch - Krandokumente - Konformitätserklärung

Der TÜV für einen Baukran - Mietkran

Diese Information richtet sich in erster Linie an die Inverkehrbringer von neuen Kranen und von Occasionskranen, die nicht älter als 4 Jahre sind.

Liefern Sie neue Krane und Occasionskrane nur mit einer Konformitätserklärung aus (Art. 2 Abs. 1 Bst. b MaschV und Art. 3 Abs. 1 Kranverordnung).

Rüsten Sie jeden neuen Kran mit einem Kranbuch aus (Art. 3 Kranverordnung).

Kontrollieren Sie bei Occasionskranen, ob ein Kranbuch vorhanden ist.

Wenn nicht, ergänzen Sie die Krandokumente mit einem neuen, korrekt ausgefüllten Kranbuch.

Bringen Sie an neuen Kranen einen Kleber «Neukran» an, vermerken Sie den Monat der Inverkehrsetzung und wann die erste Kontrolle durch einen Kranexperten fällig ist (innerhalb 4 Jahren nach Inverkehrsetzung).

Auch Occasionskrane, die noch nicht vier Jahre alt sind, müssen mit einem Kleber «Neukran» ausgerüstet sein, der angibt, wann die erste Kontrolle von einem Kranexperten fällig ist (innerhalb 4 Jahren seit der ersten Inverkehrsetzung).

Occasionskrane, die älter als 4 Jahre sind, dürfen erst nach der Kontrolle durch einen Kranexperten ausgeliefert werden.

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