Baustraße Vorschriften

Baustrasse - Vorschriften - Fahrbahnbreite - Halteverbot - StVO - Fahrbahn - Breite

Vorschriften für eine Baustraße zur Baustelle - Fahrbahnbreite und Halteverbot

Die Baustraße zur Baustelle

StVO §12 Halten und Parken

(1) Das Halten ist unzulässig

1. an engen und unübersichtlichen Straßenstellen

Dieses "eng" ist definiert über eine freie Fahrbahn von mindestens 3,05 Meter Breite.
Wenn es 3,05 Meter sind, dann ist dort Halteverbot.

Wenn 3,06 Meter Fahrbahn neben einem geparkten Fahrzeug frei bleiben, darf dort geparkt werden.

Ist die restliche, weiterhin nutzbare Fahrbahnbreite neben dem geparkten Fahrzeug über diese 3,05 Meter, dann muss ein LKW damit klar kommen.

Hintergrund zu StVO §12 Halten und Parken

Die maximale Breite von Feuerwehrfahrzeugen beträgt 2,55 Meter (plus Außenspiegel).

Daher muss zum ungehinderten Fahren zusätzlich 50 cm Freiraum zur Verfügung stehen.

Das ergibt 3,05 Meter, die immer zwingend und gesetzlich festgelegt, frei bleiben müssen.

©Deutscher Bauzeiger 16.2.3a Bauen - Baustelleneinrichtung - Baufahrzeuge Zufahrt - Baustraße Vorschriften

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