Baubeleuchtung Baustelle

Baubeleuchtung – Baustelle – Arbeitsstättenverordnung – Lichtverteiler – Mastleuchten – Fluchtwegbeleuchtung – Sicherheitsbeleuchtung – Feuchtraumleuchten

Planung der Baubeleuchtung

Jede Baustelle muss mit einer Grundausleuchtung versehen werden.

Arbeitsstättenverordnung [2004, 2008]

3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung
„Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und … angemessener künstlicher Beleuchtung ausgestattet sein.“ (S. 82)
Für Arbeitsplätze empfohlen: Sichtverbindung nach außen (S. 85)
Verweis auf DIN 5034: empfohlene Werte für ausreichendes Tageslicht (S. 83)
ArbStättV 1976/1996 § 7:

– „Die Beleuchtung muss sich nach Art der Sehaufgabe richten“.

– Die Stärke der Allgemeinbeleuchtung muss mindestens 15 Lux betragen.“

Lichtverteiler

Wahlweise mit Zeitschaltuhr oder Dämmerungsschalter

Baubeleuchtungen im Außenbereich

  • Mastleuchten bis zu 7 m Lichtpunkthöhe, wahlweise mit 200W oder mit bis zu 4 Stück 50 W – LED Strahlerleuchten

Fluchtwegbeleuchtung (Verkehrs- und Fluchtwege)

Diese Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, UVV, AVBEltV/NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, GPSG,) sind zu beachten.

Die Beleuchtung muss den gesetzlichen Anforderungen genügen und auf die jeweiligen Bedürfnisse der Baustelle abgestimmt sein.

Eine Sicherheitsbeleuchtung (mind. 1 Lux) stellt die Ausleuchtung des Fluchtweges auch bei Stromausfall sicher.

Spezielle Stative zum Aufstellen, falls eine Wand- oder Deckenmontage nicht möglich ist.

Die Fluchtwegbeleuchtung, auf Wunsch auch mit Akkubetrieb.

  • jede 3. Fluchtwegleuchte muss mit einem Akku ausgerüstet werden, der noch 30 % Lichtstrom der Lampe gewährleistet für 30 Minuten.
    Macht also etwa 10% der normalen Fluchtwegebeleuchtung aus.

Baubeleuchtung im Innenbereich

  • Feuchtraumleuchten mit bruchsicherer Wanne und vorkonfektionierten Zuleitungen von Leuchte zu Leuchte, auf Wunsch auch mit Akkubetrieb.

Kranstrahler an Kranen und an Gebäuden

Scheinwerfer

200 W Kranstrahler – Einhängevorrichtung für Kran.

36.2.2 Bauen – Baustelleneinrichtung – Baubeleuchtung vor Ort