Abfallentsorgung nach VOB
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Abfallentsorgung nach VOB auf der Baustelle
Gemäß VOB ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, als Nebenleistung bis zu 1 m³ Bauschutt mit zu entsorgen, sofern dieser nicht durch Schadstoffe belastet ist (siehe Nr. 4.1.12 der DIN 18299; Nebenleistungen). Dazu kommt der Abfall aus den eigenen Tätigkeiten (siehe Nr. 4.1.11 der DIN 18299; Nebenleistungen). Die restlichen Abfälle bleiben in der Verantwortung des Bauherrn (siehe Nr. 4.2.11 der DIN 18299; besondere Leistungen).
VOB - Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (abgekürzt VOB) ist ein, im Auftrag von dem Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen herausgegebenes, dreiteiliges Klausel-Werk.
Es enthält Regelungen für die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber. Die VOB ist weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung. Sie muss bei der Ausgestaltung von Bauverträgen explizit genannt werden und dient dann als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) im Sinne des BGB, welche die Interessen beider Vertragsparteien gleichermaßen berücksichtigt.
Den neuen Namen führt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen erst seit der Ausgabe 2002. Vor der Umbenennung hieß sie Verdingungsordnung für Bauleistungen. Die Abkürzung „VOB“ blieb unverändert.
Quelle: Wikipedia
©Deutscher Bauzeiger 11.2.2 Bauen - Baustelleneinrichtung - Abfallentsorgung nach VOB