Stundenlohnzettel

Stundenlohnzettel - VOB/B - Taglohnzettel - Stundenlohnarbeiten - Bauleitung - Auftraggeber

Stundenzettel Taglohnzettel abzeichnen

Die Regelung des § 15 VOB/B zu den Stundenlohnzetteln ist sehr umfassend.

Die Regelung des § 15 VOB/B beinhaltet die Verpflichtung der Auftragnehmer / Baufirma, den Beginn von Stundenlohnarbeiten vor Ausführung anzuzeigen, um dem Auftraggeber/Bauleitung die Kontrollmöglichkeit der Überprüfung der Arbeitsdauer zu geben.

Die Regelung des § 15 VOB/B beinhaltet die Verpflichtung, die Stundenlohnzettel je nach Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich dem Auftraggeber / Bauleitung vorzulegen.

Die Regelung des § 15 VOB/B beinhaltet auch die Verpflichtung, dem Auftraggeber / Bauleitung die Stundenlohnzettel innerhalb von spätestens 6 Werktagen nach Zugang zurückzugeben.

Nicht innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.

Allerdings ist auch hier die Voraussetzung für die Anerkennung durch Auftraggeber / Bauleitung, dass die Stundenlohnzettel ordnungsgemäß erstellt sind.

In der Praxis kommt es leider öfters vor, dass die Arbeiten, die auf Stundenlohnbasis abzurechnen sind, mit anderen Arbeiten, die an diesem Tag ebenfalls ausgeführt wurden, „vermischt“ werden und der Stundenlohnzettel lediglich „8 Stunden Arbeit“ in Form von zwei unterschiedlichen Arbeitsschritten beinhaltet.

In einem solchen Fall ist unklar, wie viel Zeit auf den einen und wie viel Zeit auf den anderen Arbeitsschritt entfallen ist.

Dies macht es in einem späteren Verfahren äußerst schwer, Stundenlohnvergütung zu erhalten.

Wichtig ist daher für die Praxis, dass die Stundenlohnzettel detailliert ausgefüllt werden, also nicht nur die Gesamtstundenzahl sondern die auf die einzelnen Arbeitsschritte entfallenden Stunden separat ausgeworfen werden.

Nur so kann die dargelegte Fiktion des § 15 VOB/B greifen, nur so kann in einem späteren Verfahren der Beweis durch Zeugenvernehmung gestützt auf die Stundenlohnzettel erlangt werden.

Entscheidung Oberlandesgericht Hamm

Die Gleiche Problematik ist gegeben, wenn die Stundenlohnzettel zurückgewiesen wurden, und der Auftragnehmer dann auf ein „anderes Beweismittel“ in Form der Vernehmung der betreffenden Mitarbeiter als Zeugen ausweicht.

Diese können sich Jahre später normalerweise nicht mehr an das erinnern, was an dem betreffenden Tag auf der Baustelle tatsächlich geleistet wurde.

Sie können dann die Stundenlohnzettel zu ihrer Erinnerung heranziehen.
Dafür müssen diese aber eben recht ausführlich ausgefüllt sein.

In einem Verfahren hatte nämlich der Auftraggeber die Unterschrift unter die Stundenlohnzettel ausdrücklich verweigert.

Der vernommene Mitarbeiter konnte sich nicht mehr an das Geschehen auf der Baustelle erinnern, sehr wohl aber noch daran, dass die Stundenlohnzettel von ihm selbstverständlich ordnungsgemäß ausgefüllt worden seien.
Auf dieser Grundlage verurteilte das Oberlandesgericht Hamm den Auftraggeber zur Zahlung.

Voraussetzung für das Oberlandesgericht Hamm war jedoch auch, dass die geleisteten Stunden plausibel erschienen und keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass Angaben der Handwerker unkorrekt seien.
So hat es das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 08.02.2011 zum Aktenzeichen 21 U 88/10 nochmals ausdrücklich richtig dargelegt.

©Deutscher Bauzeiger 56.2.3 Bauleitung - Aufmaß - Stundenlohnzettel

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