Schlussrechnung

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Die Schlussrechnung

Die Schlussrechnung ist eine abschließende Rechnung, die vorläufige Rechnungen (wie z.B. Abschlagsrechnungen) mit einbezieht.

Die Schlussrechnung ist nicht von der Bauabnahme abhängig.

Der Auftragnehmer kann sein Geld grundsätzlich erst verlangen, wenn die vereinbarten Leistungen erbracht wurden, insbesondere alle Mängel beseitigt sind.

Die Schlussrechnung muss „prüffähig“ sein.

Die Schlussrechnung muss in einer bestimmten Frist vom Bauherrn, Architekten oder einer anderen beauftragten Person, auf ihre Fälligkeit und Höhe geprüft werden.

Wird die Schlussrechnung nicht rechtzeitig bezahlt, kann es zu Verzugszinsen bis hin zu einem Prozess kommen.

Die Schlussrechnung sollte unmittelbar nach Fertigstellung des Gewerkes gestellt werden.

Der Schlussrechnung des Bauunternehmers können weitere Nachforderungen folgen.

Die Schlussrechnung des Architekten hat eine rechtlich höhere Bindungswirkung, ist aber auch nicht immer verbindlich.

Anforderungen an die Schlussrechnung

Die Schlussrechnung muss bestimmte Mindestanforderungen enthalten, erst dann wird sie fällig.

Der Auftraggeber bzw. Bauherr hat einen Anspruch darauf, dass er als Rechnungsempfänger richtig bezeichnet wird.

Streitfall Schlussrechnung

Bei der Rechnungsprüfung der Schlussrechnung gehen die Ergebnisse von Auftraggeber und Auftragnehmer oft weit auseinander.

Nach Ablauf von zwei Monaten können gegen die Schlussrechnung keine Einwände mehr wegen mangelnder Prüfbarkeit erhoben werden.

Finden die Parteien über die Höhe der Schlussrechnung keine Einigung, so ist ein Prozess nicht zu vermeiden.

Zur detaillierten Erörterung müssen Sachverständige eingeschaltet werden, um eine Einschätzung vorzunehmen.

Prozesse über die Schlussrechnung können eine langwierige und teure Angelegenheit werden.

Meistens wird schließlich ein Vergleich geschlossen, dessen Summe in der Mitte der Forderung steht.

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