Verkehrssicherungspflicht

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Die Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn

Der Bauherr hatte eine Fachfirma mit Demontagearbeiten an seinem Dach beauftragt.

Die Fachfirma hatte im Angebot, als Sicherheitsmaßnahmen entsprechende Gerüste und Fangnetze anzubringen, angeboten.

Die Fachfirma selbst vergab den Auftrag an einen Subunternehmer, der mit vier Leiharbeitern einer Personalleasingfirma die Demontage erledigte.

Auf die Frage des Bauherrn bei Beginn der Auftragsausführung, wo denn die Sicherungsgerüste und Fangnetze seien, antwortete der Subunternehmer, dass diese nicht gebraucht würden und er immer so arbeite.

Mit dieser Auskunft gab sich der Bauherr zufrieden.

Bei den Demontagearbeiten verlor ein Leiharbeiter das Gleichgewicht, brach durch das Dachfenster, stürzte sieben Meter tief und kam dabei ums Leben.

Das Gericht wertete das Verhalten des Bauherrn als fahrlässige Tötung.

Dieses Urteil macht deutlich, dass der Bauherr seiner Verkehrssicherungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist.

Viele Bauherren meinen, die beauftragte Fachfirma sei für die Verkehrssicherheit auf der Baustelle verantwortlich.

Die Verantwortung liegt auch beim Bauherrn, der für ihn erkennbare Defizite bei der Arbeitssicherheit abstellen muss.

Verkehrssicherungspflicht liegt bei dem Bauherrn.

Der Bauherr hat dafür Sorge zu tragen, dass die Baustelle so eingerichtet und unterhalten wird, dass Gefahren für Leib und Leben der beauftragten Handwerker oder Passanten so weit wie möglich ausgeschlossen werden.

Liegt ein offenkundiger Sicherheitsmangel vor, den auch Laien erkennen können, kann man sich als Bauherr nicht auf Unkenntnis berufen.