Baustellenverordnung

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Die Baustellenverordnung

Die Baustellenverordnung wurde zum 1. Juli 1998 von der europäischen Baustellensicherheitsrichtlinie in nationales deutsches Recht durch das Inkrafttreten der Baustellenverordnung umgesetzt.

Die Baustellenverordnung betrifft Bauherren, Bauunternehmer und Architekten.

Die Baustellenverordnung (Bau Stell V) hat das Ziel, durch besondere Maßnahmen zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf einer Baustelle beizutragen.

Die Baustellenverordnung legt die Arbeitsschutzpflichten des Bauherrn bei der Planung und Ausführung des Bauvorhabens und der Koordinierung des Baugeschehens fest.

Wenn die Baustellenverordnung keine Regelung zu einer Thematik hat, findet das Arbeitsschutzgesetz Anwendung.

Die Baustellenverordnung enthält Pflichten des Bauherren bzw. des beauftragten Dritten.

Zur Durchführung der Baustellenverordnung kann der Bauherr einen Dritten mit dieser Pflicht beauftragen.

Hiervon wird er vor allem mangels eigener Sachkunde Gebrauch machen.

Die Baustellenverordnung kann durch Dritte ausgeführt werden.

Dies wird in der Regel z. B. ein Architekt oder ein Ingenieur sein.

Falls Ihr Architekt die Aufgabe des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators neben seiner Beauftragung als Architekt übernimmt, wird er im Allgemeinen den Schutz seiner Berufshaftpflichtversicherung genießen.

Die schriftliche Deckungszusage sollte im Einzelfall bei der Versicherung eingeholt werden.

Die Baustellenverordnung fordert außer mehrjähriger Berufserfahrung in Ausführungsplanung und Bauleitung auch Kenntnisse im Bereich der Arbeitssicherheit.

Es sollte vor der Übernahme eines Auftrages als SiGe - Koordinator eine entsprechende Fortbildungsmaßnahme besucht werden.

Die Baustellenverordnung ist aus der Sicht des Architekten in vielfältiger Hinsicht ein sehr wichtiges Thema.

Die Baustellenverordnung ist vom Architekten an den Bauherrn als Beratungs- und Hinweispflicht bezüglich der Erfordernisse der Verordnung anzusehen.

Die Baustellenverordnung muss dem Bauherrn vom Architekten erläutert werden, um seiner Hinweispflicht genüge zu tun.

Die Baustellenverordnung wird vom Architekten an den Bauherrn schriftlich übergeben.

Die Übergabe und Beratung muss vom Bauherrn bestätigt werden.

Die Baustellenverordnung gibt Auskunft über die Honorierung der Leistungen; sie slbst enthält keine Honorarregelung.

Die Leistungen laut Baustellenverordnung sind auch nicht in den Grundleistungen der HOAI enthalten.

Die Baustellenverordnung enthält Hinweise auf rechtliche Auswirkungen bei Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften.

Die Baustellenverordnung und ihre Eckpunkte

Die Baustellenverordnung in Deutschland ist als Mindestanforderung, der in deutsches Recht umgesetzten EG- Baustellenrichtlinie zu sehen.

Die Inhalte sind bereits seit langem in geltenden Bestimmungen erfüllt und zu finden in:

  • der Arbeitsstättenverordnung
  • den Unfallverhütungsvorschriften
  • den Bauordnungen der Länder

Die Baustellenverordnung vor 1998 wurde ergänzt durch die neue Baustellenverordnung von 1998.

Daher waren nur noch wenige Regelungen umzusetzen

Baustellenverordnung Koordinator

1. Die Baustellenverordnung verlangt die Bestellung eines Koordinators, wenn mehrere (mindestens zwei) Arbeitgeber / Baufirmen auf der Baustelle tätig werden.

Es ist hierbei zu beachten, dass der Koordinator geeignet sein muss.

Laut Baustellenverordnung bedarf die Übernahme eines Auftrages als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator unbedingt einer schriftlichen Zusatzvereinbarung über ein Zeithonorar.

In der Baustellenverordnung sind die Pflichten des Koordinators während der Planungsphase als auch während der Ausführungsphase des Bauvorhabens aufgeführt.

Der Koordinator verwaltet die Ausführungszeiten für die unterschiedlichen Arbeiten.

Der Koordinator übernimmt die Koordinierung der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG.

Der Koordinator übernimmt die Organisation der Zusammenarbeit der Arbeitgeber.

Der Koordinator stellt die Angaben für Sicherheit und Gesundheitsschutz für spätere Arbeiten in einer so genannten Unterlage zusammen.

Die Baustellenverordnung sieht die Unterlage als eine Art Bedienungs- oder Betriebsanleitung für die Nutzer des Bauwerkes.

Sie sollen eine sichere Benutzung, Wartung, Inspektion und Reparatur ermöglichen.

Der Koordinator erarbeitet einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe).

Baustellenverordnung SiGeKo-Plan

2. Die Baustellenverordnung fordert die Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bei größeren Baustellen.

Die Baustellenverordnung fordert die Aufstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes nur für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden.

Die Baustellenverordnung fordert bei der Planung der Ausführung und bei der Bemessung der sog. Ausführungszeiten, dass der Bauherr dafür Sorge trägt, dass die arbeitsschutzgesetzlichen Grundsätze gemäß § 4 ArbSchG berücksichtigt werden.

Baustellenverordnung Ausarbeitung der Vorankündigung des Vorhabens

3. Die Baustellenverordnung verpflichtet den Bauherrn bzw. den beauftragten Dritten, dass bei größeren Baustellen, der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde, eine Vorankündigung zu übermitteln ist.

Die Baustellenverordnung legt fest, dass es sich um eine größere Baustelle handelt, wenn die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt, und auf der Baustelle mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, und der Umfang der Arbeiten 500 Personentage überschreitet.

Die Vorankündigung ist mit einem Formular (§ 2, Anlage 1, BaustellV) an die zuständige Aufsichtsbehörde zu senden.

Maßgebend ist in jedem Fall der Ort der Baumaßnahme.

©Deutscher Bauzeiger 12.1.1 Bauen - Bauleitung - Baustellenverordnung

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