Arbeitszeitnachweis Aufbewahrungspflicht

Arbeitszeitnachweise §19 - Aufbewahrungspflichten - Schwarzarbeit - Bußgelder - Fristen - Aufzeichnungspflichten

Arbeitszeitnachweise Aufzeichnungspflichten

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Wirkung vom 20. Juni 2011 die Kontrollen gegen Schwarzarbeit verschärft.

Bewaffnete Zoll Kontrolleure stehen unangemeldet auf der Baustelle und wollen von der Bauleitung lückenlose Stundenzettel der Monteure einsehen.

Nach § 19 Abs. 1 AEntG sind alle Arbeitgeber mit Sitz im Inland wie im Ausland verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen.

Ab 01.01.2015 sind Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers spätestens bis zum siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren, wenn Sie folgende Bedingungen erfüllen:

Sie beschäftigen einen nach § 8 Abs. 1 SGB IV geringfügig Beschäftigten (Minijobber, kurzfristig Beschäftigter).

Dies gilt nicht für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten nach § 8a SGB IV.

Gilt auch für geringfügig beschäftigte Angehörige.

Sie gehören zu einer der in § 2a SchwarzArbG genannten Branchen wie:

Baugewerbe

Sie müssen für jeden Arbeitnehmer die vorgenannten Aufzeichnungen führen.

Verstöße gegen die Bezahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder die vorgenannten Aufzeichnungspflichten können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 1.1.2015

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