Wasserhaltung Antrag

Wasserhaltung - Antrag - Gemeinde - Grundwasser - Gewässernutzung - Wasserbehörde

Wasserhaltung - Der Antrag an die Gemeinde

Die Entnahme / Zutageförderung / Zutageleitung / Ableitung von Grundwasser ist eine Gewässernutzung, die entsprechend § 42 Landeswassergesetz der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen ist.

Das Grundwasser ist als Grundlage allen Lebens besonders zu schützen.

Es ist so zu bewirtschaften, dass es dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dient und vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben.

Bei einer Entnahmemenge bis 24 cbm/Tag ist für die wasserrechtliche Beurteilung die Untere Wasserbehörde zuständig.

Aufgrund der Entnahmemenge sind daher landwirtschaftliche Brunnen i.d.R. durch die Obere Wasserbehörde zu genehmigen.

Darüber hinaus ist die Untere Wasserbehörde bei Grundwasserentnahmen im Rahmen von Bauwasserhaltung, unabhängig von der Entnahmemenge, zuständig.

Eine Grundwasserabsenkung wird häufig bei Bauvorhaben in Gebieten mit hohem Grundwasserstand erforderlich.

Welche Unterlagen sind zur Antragstellung einer Grundwasserabsenkung erforderlich

Das Antragsformular, Erläuterungsbericht für die Errichtung eines Brunnens, erhalten Sie bei der Gemeinde.

Alle Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen

Erläuterungsbericht mit Datum und Unterschrift

Übersichtsplan, M 1:25000 oder Ortsplan

Lageplan, M 1:1000

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