Drainage Genehmigungspflicht

Drainage - Genehmigungspflicht - genehmigungspflichtig - Einleitung - Dränwasser - Kanalisation - DIN 4095

Eine Drainage ist genehmigungspflichtig

Es muss geklärt werden, ob die Einleitung von Drainwasser in die öffentliche Kanalisation genehmigt wird.

Eine Drainage mit Anschluss an den öffentlichen Kanal ist genehmigungspflichtig und bei der Gemeinde zu beantragen.

Eine Drainage darf niemals direkt an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden.

Eine Drainage wird über einen Sammler an die öffentliche Kanalisation angeschlossen.

Nach DIN 4095 darf Drainagewasser nur über einen Vorfluter in einen Bach, Fluss, See, Meer oder anderes offenes Gewässer abgeführt werden.

Ist dies nicht möglich, ist das anfallende Drainwasser auf dem Grundstück zu versickern.

Das vorhandene Erdreich muss einen größeren / höheren Durchlässigkeitsbeiwert von 10 hoch minus 4 haben.

Ist dies auch nicht möglich, weil das anstehende Erdreich einen geringeren Durchlässigkeitsbeiwert von 10 hoch minus 4 hat, ist entsprechend der Normengebung auf die Verlegung einer Drainage zu verzichten und der Lastfall, drückendes Wasser, nach DIN 18195 Teil 6 Abschnitt 8 abzudichten.

Dementsprechend wäre, wenn keine Verlegung einer Drainage möglich ist, eine weiße Wanne einzubauen.

©Deutscher Bauzeiger 91.2.2 Bauen - Baugrube - Drainage - Drainage Genehmigungspflicht

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