Sockelabnahme

Gebäudeeinmessung - Sockelabnahme - Lage- und Höhenattest - Baubeginn - Baugenehmigung

Gebäudeeinmessung Lage- und Höhenattest

Nach BbgBO § 68 (3) ist der Bauherr verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Baubeginn die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage nachzuweisen.

Hinderungsgründe, wie z.B. späterer Baubeginn nach Feinabsteckung, sind dem Landvermessungsbüro unverzüglich mitzuteilen.

Es bestünde die Möglichkeit, dass nach 14 Tagen noch kein Baubeginn festzustellen ist.

Maßgeblich zählt die gesetzgeberische Frist von 14 Tagen nach Baubeginn.

Dieses Lage- und Höhenattest muss von einem Vermessungsbüro durchgeführt werden.

Die Nachweisführung durch die bauausführende Baufirma ist nicht erlaubt.

Der Nachweis Lage- und Höhenattest erfolgt in Form eines Einmessprotokolls und einer Einmessungsskizze die vom Vermessungsbüro angefertigt wird.

In der Einmessungsskizze werden auf Grundlage der erteilten Baugenehmigung die Abstände der Gebäudepunkte zu den bauaufsichtsrechtlich relevanten Grundstücksgrenzen sowie die Höhen der Kellerfußböden und Erdgeschossfußböden eingetragen.

Abweichungen von der erteilten Baugenehmigung werden in roter Farbe markiert und in die Einmessungsskizze zur Nachweisführung eingetragen.

Werden grobe Verstöße gegen die erteilte Baugenehmigung durch das Vermessungsbüro festgestellt, ist unverzüglich die untere Bauaufsichtsbehörde vorab telefonisch in Kenntnis zu setzen.

Nachdem die Feinabsteckung erfolgt ist, muß die Sockelabnahme spätestens nach 14 Tagen nachgewiesen werden.

Wenn nur kleinere Abweichungen von der erteilten Baugenehmigung vorliegen, kann die bauausführende Baufirma weiter den Rohbau erstellen.

Übergabe des Einmessprotokolls, Einmessungsskizze an die untere Bauaufsichtsbehörde

Größere Abweichungen von der erteilten Baugenehmigung haben zur Folge, dass die untere Bauaufsichtsbehörde nach Sach- und Rechtslage prüfen muss, inwiefern sie noch einschreiten kann
und mit welchen Rechtsmitteln eingeschritten wird, damit kein endgültiger baurechtswidriger
Zustand entsteht.

Die untere Bauaufsichtsbehörde

Bei einem groben Verstoß stehen der untere Bauaufsichtsbehörde mehrere Entscheidungsmöglichkeiten offen:

  • Sie könnte eine Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen nach § 68 (3) BbgBO genehmigen
  • Sie könnte einen Baustopp verhängen, um eine Lösung des Problems zu finden
  • Sie könnte feststellen, dass die Verstöße von so schwerwiegender Natur sind, dass nur ein Rückbau oder gar Abriss, der bis dahin realisierten baulichen Anlage, in Frage kommt.

©Deutscher Bauzeiger 31.2.8 Bauen - Baubeginn - Gebäudeeinmessung Sockelabnahme