Schnurgerüst Absteckungsbescheinigung

Schnurgerüst - Absteckungsbescheinigung - Gebäudeeinmessung - Bescheinigung - Absteckung

Schnurgerüst Absteckungsbescheinigung

Absteckungsbescheinigung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Bauordnung (HBO)
(StAnz. v. 28.10. 2002 S. 4108)

Bezug: Hessische Bauordnung vom 18.Juni 2002 (GVBl. I S 274)

Im Zusammenhang mit der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274),
die zum 1. Oktober 2002 in Kraft getreten ist, wird zur Vereinheitlichung und zur Beschleunigung der bauaufsichtlichen Verfahren bestimmt:

  1. Für die von Sachverständigen für Vermessungswesen zu erteilende Absteckungsbescheinigung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 HBO, ist das beigefügte Formular (Anlage) zu verwenden.
    Sachverständige für Vermessungswesen und die übergangsweise Berechtigten nach § 78 Abs. 9 HBO (Vermessungsstellen im Sinne des Hessischen Vermessungsgesetzes und sonstige Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure) können diesen Vordruck in digitaler Form auf der Homepage des Hessischen Landesvermessungsamtes abrufen.
  2. Vor dem Hintergrund, dass durch die Genehmigungsfreistellung nach § 56 HBO nicht in allen Fällen genehmigte Bauvorlagen als Absteckungsgrundlage zur Verfügung stehen, müssen die für die Absteckung verwendeten Unterlagen eindeutig in der Absteckungsbescheinigung benannt und soweit möglich, als Kopie beigefügt werden.
  3. Soweit das Gebäude nicht in Übereinstimmung mit den zur Absteckung verwendeten Unterlagen abgesteckt wurde, sind die Abweichungen in der Absteckungsbescheinigung oder auf einer gesonderten Anlage zu beschreiben.
    Zur Erläuterung dieser Abweichungen ist gegebenenfalls eine Absteckungsskizze beizufügen.
  4. Die Absteckungsbescheinigung ist mit ihren jeweiligen Anlagen fest zu verbinden und 30 Jahre aufzubewahren.

©Deutscher Bauzeiger 31.2.7b Bauen - Baubeginn - Gebäudeeinmessung - Schnurgerüst - Absteckungsbescheinigung

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