Baulast nach §35 BauGB - Rückbauverpflichtung

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Die Baulast nach §35 BauGB - Rückbauverpflichtung

Eine Baulast ist eine Verpflichtung eines Grundstückseigentümers, bestimmte Dinge auf seinem Grundstück zu tun, zu dulden oder zu unterlassen.

Baulasten werden im Baulastenverzeichnis der zuständigen Baubehörde geführt.

Baulasten werden im Grundbuch nicht erwähnt.

Baulasten müssen als gesetzliche Verpflichtungen immer berücksichtigt werden.

Bauvorhaben, die mit der Baulast eines Grundstücks in Konflikt stehen, dürfen nicht genehmigt werden.

Baulasten

Baulasten können durch die Bauaufsichtsbehörde wieder aus dem Baulastenverzeichnis gelöscht werden.

Baulasten können den Wert eines Grundstücks beeinflussen.

Baulasten können sowohl durch die Rechte von Privatpersonen als auch durch Rechte der Baubehörde entstehen.

Eine Baulast ist eine freiwillig übernommene Verpflichtung.

Beispiele für Baulasten:

  • Duldung einer Erschließung durch den Nachbarn
  • Duldung einer Zufahrt auf ein Nachbargrundstück
  • Ausweitung einer Abstandsfläche des Nachbargebäudes auf das eigene Grundstück
  • Sicherstellen von Stellplätzen für Nachbarn auf dem eigenen Grundstück
  • Eine Rückbauverpflichtung kann nach dem Verkauf bedeuten, dass der neue Eigentümer zu einem Rückbau des Gebäudes verpflichtet ist

©Deutscher Bauzeiger 18.2.2 Bauamt - Baulast - Baugrundstück - Baulast nach §35 BauGB - Rückbauverpflichtung