Nazigesetz Rechtsberatungsgesetz

Rechtsberatungsgesetz (RBerG) - Nazigesetze - Rechtsberatung - NS Gesetz - Rechtsanwälte - Monopol

Das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) von 1935 - Ein Nazigesetz

Das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) wurde am 13. Dezember 1935 im Gefolge der Nürnberger Rassengesetze (Blutschutzgesetz, Reichsbürgergesetz) erlassen.

Dieses Gesetz hieß ursprünglich "Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung".

Auf Grund der "Ersten Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes" (vom 13. Dezember 1935, RGBl. I S. 1481) wurde Juden keine Zulassung erteilt.

Das Ziel war, kritische Anwälte und Juden von der Rechtsberatung durch ein Monopol auszuschließen und völlig rechtlos zu stellen.

Ausführungsbestimmungen, d. h. "Die fünfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz" vom 27. September 1938:

Ausscheiden der Juden aus der Rechtsanwaltschaft sorgte schließlich dafür, dass jüdische Anwälte und Richter, die "aus rassischen Gründen" nicht mehr tätig sein durften, meist auch bedrängten Leidensgenossen nicht mehr vor Gericht beistehen durften.
Auch kostenloser Beistand wurde unterbunden.

Das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) nach Kriegsende 1945

Die Ausführungsbestimmungen wurden zwar 1945 aufgehoben, aber das NS-Gesetz blieb.
Nach dem Zusammenbruch des Dritten Reichs hätte auch das Gesetz aufgehoben werden müssen.

Da das nicht geschah haben die Rechtsanwälte auch heute noch ein Monopol auf Rechtsberatung, ein in Europa einmaliges Privileg.

Sogar Rat und Hilfe durch freiwillige Organisationen und selbstloses bürgerliches Engagement werden behindert.

Das gibt es in keinem anderen Land der Welt!

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