Brandschutznachweis Gebäudeklassen

Brandschutznachweis - Gebäudeklassen - BayBO - Bauordnungsreform - Gebäude

Bayern: Dritte Stufe der Bauordnungsreform

Am 01.01.2008 trat mit der Novelle der BayBO 2008 die dritte Stufe der Bauordnungsreform in Kraft.
Die Novelle führt damit die Einteilung in fünf Gebäudeklassen und Sonderbauten ein.

Für die fünf Gebäudeklassen und Sonderbauten, sind Brandschutznachweise zu erstellen, und je nach Verfahren als Bauvorlage zur Genehmigung einzureichen.

Gebäudeklasse 1: kein Brandschutznachweis erforderlich

Freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 und freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäude.

Gebäudeklasse 2: kein Brandschutznachweis erforderlich

Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2.

Gebäudeklasse 3: kein Brandschutznachweis erforderlich

sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m

Gebäudeklasse 4: Brandschutznachweis erforderlich

Gebäudeklasse 4 nach Art. 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 der BayBO.

Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 muss der Brandschutznachweis von einem für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten erstellt sein, „der die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat und in einer von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau zu führenden Liste eingetragen ist“
(Art. 62, Abs. 2 BayBO 2008).

Gebäudeklasse 5 und Sonderbauten: Brandschutznachweis erforderlich

Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 und Sonderbauten werden diese entweder durch Prüfsachverständige bescheinigt oder bauaufsichtlich geprüft.

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