Baulastenverzeichnis

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Das Baulastenverzeichnis

Das Baulastenverzeichnis hat keinen öffentlichen Glauben; anders als das Grundbuch.

Das Baulastenverzeichnis kann zum Zeitpunkt der Einsichtnahme nicht unvollständig und noch nicht richtig sein, weil Vorgänge noch nicht eingetragen sind.

Dies kommt oftmals bei Erbfällen vor.

Das Baulastenverzeichnis in den Bundesländern

In allen Bundesländern wird die Baulast wirksam durch Eintragung in das von der Gemeinde oder der Baurechtsbehörde geführte Baulasten Verzeichnis.

In diesen Bundesländern wird durch die Eintragung die Baulast rechtsbegründend.

Wer also in das Baulasten Verzeichnis begründet Einsicht nehmen will, muss auch nachfragen, ob es Anträge auf Eintragung gibt, die noch nicht bearbeitet worden sind.
Erst mit dieser Erklärung der Baurechtsbehörde können Sie alle auch künftigen Belastungen eines Grundstückes feststellen.

Das Baulastenverzeichnis im Bundesland Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg wird die Baulast sofort wirksam; schon mit dem Zugang der Erklärung bei der Baurechtsbehörde.

Die Eintragung mit dem Zugang der Erklärung bei der Baurechtsbehörde begründet hier jedoch keine Rechte mehr.

In Baden-Württemberg kann die Erklärung bei der Baurechtsbehörde auch bei der Gemeinde abgegeben werden; dann müssen sie nachfragen, ob es Anträge gibt, die noch nicht bearbeitet sind.

Grundstückskäufer Auflassungsvormerkung

Eine Sicherheit für den Grundstückskäufer gibt nur eine Auflassungsvormerkung.

In einem Fall des VGH Mannheim von 1992 wurde allerdings die Baulasterklärung erst nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung abgegeben.

Hätte der Grundstückskäufer diese Erklärung zuvor schon abgegeben, wäre die Auflassungsvormerkung zu spät gekommen.

Auch eine später zugehende Baulast kann eine bereits zuvor Baulast begründete nicht mehr einschränken.

Bauordnungen Ihres Bundeslandes in den 60 er Jahren

Prüfen Sie, ob Eintragungen in Baden-Württemberg auf Grund von altem Recht aus den 60er Jahren vorhanden sind.

In Baden-Württemberg wurde die Landesbauordnung erst im Jahre 1967 rechtswirksam.

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