Bauantrag Hessen

Bauantrag - Hessen - Bauverfahren - Baugenehmigung - Bauordnung

Genehmigungsfreies Bauverfahren in Hessen für ein Einfamilienhaus

Gemäß §56 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung

§ 56 Baugenehmigungsfreie Vorhaben im beplanten Bereich

(Genehmigungsfreistellung)

(1) Keiner Baugenehmigung bedarf über § 55 hinaus die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von:

  1. Wohngebäuden,
  2. sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
  3. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, sowie anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2,
  4. Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Vorhaben nach Nr. 1 bis 3,

wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 vorliegen.

Satz 1 gilt nicht für Sonderbauten.

Satz 1 gilt auch für Änderungen und Nutzungsänderungen von Anlagen, deren Errichtung oder Änderung nach vorgenommener Änderung oder bei geänderter Nutzung nach dieser

Vorschrift baugenehmigungsfrei wäre.

Vorhaben nach Abs. 1 sind baugenehmigungsfrei gestellt, wenn

  1. sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12, 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches liegen,
  2. sie keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuches bedürfen,
  3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist,
  4. sie keiner Abweichung nach § 63 bedürfen und
  5. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 Satz 3 der Bauherrschaft schriftlich erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt.

Gemäß §56 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung Ablauf des Verfahren.

Hierbei sind folgende wichtige Grundsätze zu beachten:

Die Bauherrschaft bzw. der von ihr beauftragte Entwurfsverfasser muss die vollständige Einhaltung der Freistellungsvorbehalte prüfen und alle Bauvorschriften und alle sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts selbst beachten!

  1. Die Bauherrschaft hat die erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde einzureichen und zeitgleich eine Zweitausfertigung der Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten.
  2. Eine Prüfpflicht der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde besteht nicht.
  3. Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden.
  4. Teilt die Gemeinde der Bauherrschaft vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht beantragen wird, darf die Bauherrschaft bereits vor Ablauf der Frist nach Satz 3 mit der Ausführung des Vorhabens beginnen; von dieser Mitteilung hat die Gemeinde die Bauaufsichtsbehörde schriftlich zu unterrichten.
  5. Will die Bauherrschaft mit der Ausführung des Vorhabens mehr als drei Jahre, nachdem die Bauausführung nach Satz 3 oder 4 zulässig geworden ist, beginnen, gelten Satz 1 bis 4 entsprechend. Und sollte während der Bauphase Sie jemand anzeigen, so liegen alle Bauunterlagen beim Bauamt vor.

Die Bauunterlagen beim Bauamt können jederzeit von betroffenen Nachbarn
eingesehen werden.

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