Verbot Pflaster

Verbot - Pflaster - Bebauungsplan - Mindestfugenbreite

Verbot Pflaster in Rheinland-Pfalz

In einem Bebauungsplan einer Gemeinde in Rheinland-Pfalz ist als Mindestfugenbreite (2cm) bei Pflaster und/oder Öko-Pflaster vorgeschrieben.

Deutscher Bauzeiger Satire

Die Bauabnahme dieses Pflasters wird folgendermaßen durchgeführt:

  • der größte Korinthenkacker des Bauamtes wird ausgewählt, die Bauabnahme durchzuführen
  • mit dem Metermaß wird die Mindestfugenbreite 2cm des Pflasters nachgemessen und gegebenenfalls Fotos erstellt
  • wird bei 10% der Plasterfläche ein Verstoß gegen den behördlich angeordneten Schwachsinn festgestellt, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet mit der Auflage, das Pflaster neu zu verlegen
  • der Korinthenkacker bekommt eine Belobigung und wird befördert.

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