Gestaltungssatzung Photovoltaikanlage

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Gestaltungssatzung Photovoltaikanlage

Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, einem Hausbesitzer eine nachträgliche Genehmigung für eine Photovoltaikanlage auf einem Hausdach zu erteilen.

Sofern das Haus im Geltungsbereich einer Gestaltungssatzung liegt, mit der die Stadt das traditionelle Erscheinungsbild des im Wesentlichen erhaltenen kleinteilig bebauten Stadtkerns erhalten möchte, darf die Gemeinde die Installation einer Photovoltaikanlage oder Solaranlage untersagen.

Quelle: Verwaltungsgericht Weimar/ra-online

Dazu kommt, dass die Gestaltungsformulierungen in den Bauordnungen der Länder im Wesentlichen einer Bauverordnung entlehnt sind,

die aus der NAZI-Zeit stammt,

und über die das Bundesverwaltungsgericht sein Verdikt schon 1962 gesprochen hat:
Die Bestimmungen ermöglichten "es nicht, in Ortssatzungen die Gestaltung baulicher Anlagen mit besonderen Anforderungen in Bezug auf Baugesinnung oder Einfügung in die Umgebung geschmacksdiktatorisch oder gar willkürlich bis ins einzelne zu reglementieren".

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