Flächennutzungsplan

Flächennutzungsplan - Planebenen - Bauleitplan - Bebauungsplan

Das System von Planebenen

In Deutschland gibt es ein gestuftes System von Planebenen, die von verschiedenen Planungsträgern ausgeführt werden.

Das System der Planebenen wird von oben, dem Flächennutzungsplan / vorbereitender Bauleitplan zum Orts- oder auch Stadtplanung/Bauleitplanung bis zum Bebauungsplan, durchgereicht.

  • Flächennutzungsplan / vorbereitender Bauleitplan
  • Orts- oder auch Stadtplanung/Bauleitplanung
  • die vorbereitende Bauleitplanung stellt die Gemeinde auf.
  • Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan

Laut BauGB § 1 Absatz 3 ist die Bauleitplanung Aufgabe der Gemeinden

Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

Der Flächennutzungsplan BauGB § 5 Absatz 1 Satz 3

Hierbei ist der Flächennutzungsplan als gröberer, das gesamte Gemeindegebiet darstellender Entwicklungsplan als strategisches Steuerungsinstrument gedacht.

Mit dem Flächennutzungsplan wird festgelegt, wie sich die Gemeinde mittelfristig in den geplanten 15 Jahren entwickeln soll.

Der Flächennutzungsplan hat keine Baurechte wie der Bebauungsplan und ist auch nur für die beteiligten Behörden verbindlich.
Aber nach dem Entwicklungsgebot aus BauGB § 8 Abs. 2 sind sämtliche Bebauungspläne der Stadt aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, und müssen daher dessen Nutzungsdarstellungen in der festgesetzten Art der Nutzung entsprechen.

Die Erklärung vom Flächennutzungsplan in Kurzform

  • Vorbereitender Bauleitplan, Grundlage für den Bebauungsplan
  • Inhalt: Darstellung in Grundzügen
  • Erläuterungsbericht ist beizufügen
  • Gilt grundsätzlich für das ganze Gemeindegebiet
  • Nur für Behörden verbindlich, nicht für den Bürger
  • In jedem Fall genehmigungspflichtig
  • Gemeinderatsbeschluß, sogenannter Feststellungsbeschluß, reicht aus
  • Vorgesehener Zeitraum: 15-20 Jahre
  • Der Flächennutzungsplan hat keine Rechtsnorm, somit ist auch eine Anfechtung nicht möglich

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