Ausnahmen und Befreiung

Ausnahmen - Befreiung - Bebauungsplan - Festsetzungen - Planung - Grundzüge

Ausnahmen und Befreiungen trotz Bebauungsplan

Auch wenn der Bebauungsplan in städtebaulicher Hinsicht eigentlich bindend ist, gibt es wie so oft auch Ausnahmen und Befreiungen vom Bebauungsplan.

Diese Ausnahmen und Befreiungen vom Bebauungsplan sind oftmals bei sehr alten bzw. schon sehr lange bestehenden Bebauungsplänen der Fall.

§ 31 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

Wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

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