Straßenrecht Widmung

Straßenrecht - Widmung - Straße - Unvordenkliche Verjährung - Konkludente Widmung

Widmung, § 6 NStrG / § 6 StrWG SH / § 6 HWG

Durch die Widmung wird eine Straße zur öffentlichen Sache.
Darunter ist zu verstehen, dass die Verwaltung bestimmt, dass eine bestimmte Sache einem bestimmten öffentlichen Zweck dienen soll.

Im Straßenrecht wird durch die Widmung festgelegt, wer und in welchem Ausmaß die Straße nutzen darf.

Die Widmung ist eine Verwaltungsanordnung in Form einer Allgemeinverfügung gemäß § 35 S. 2 2. Alt. VwVfG.

Ist ein Bürger nicht mit der Widmung einer Straße einverstanden, so besitzt er das Recht, gegen diese Widmung Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.

Unvordenkliche Verjährung

Die Unvordenkliche Verjährung spielt bei Straßen, die schon sehr lange bestehen, und bei denen eine Widmung heute nicht mehr zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, eine Rolle.

Hier wird widerlegbar vermutet, dass eine Straße gewidmet wurde, soweit eine Nutzung mindestens 40 Jahre lang vorgenommen worden ist, und zugleich aus den zuvor vergangenen 40 Jahren eine andere Nutzung nicht erinnerlich ist.

Konkludente Widmung

Die Konkludente Widmung gibt es nicht im Straßenrecht.

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