Nachträgliche Baugenehmigung

Nachträgliche Baugenehmigung - Hauskauf - Bauaufsichtsbehörde - Duldung - Bauamt

Nachträgliche Baugenehmigung für Umbauten an einem 40 Jahre alten Haus

Die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörden, im Rahmen ihres Ermessens bei einer Vielzahl parallel gelagerter baurechtswidriger Nutzungen systemgerecht vorzugehen, kennzeichnet schlagwortartig die Verpflichtung, den Gleichheitssatz in der Form des Willkürverbots zu beachten, stellt aber keine erhöhten Anforderungen an die vor einem Einschreiten durch die Behörde durchzuführenden Ermittlungen.

OVG Schleswig-Holstein, 28.01.1994 - 1 L 118/93

Die Befugnis zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten ist auch nicht verwirkt, weil der Antragsgegner die baulichen Anlagen über längere Zeit geduldet hat.
Eine förmliche Duldung wurde nicht erteilt.
Eine Verwirkung bauaufsichtlicher Befugnisse, die neben einem längeren Zeitablauf auch ein Verhalten der Bauaufsichtsbehörde voraussetzen würde, das ein späteres Einschreiten als grob unbillig erscheinen ließe, ist zudem ausgeschlossen, da Befugnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr keine verzichtbaren subjektiven Rechte sind (Große-Suchsdorf u.a. aaO., § 89 RdZiff. 52 m.w.N.).

Das langjährige Bestehen baurechtswidriger Zustände allein ist kein selbständiger Ansatzpunkt für Bindungen der Bauaufsichtsbehörde, weil die Unkenntnis der Bauaufsichtsbehörde vom Sachverhalt keine verwaltungsrechtlichen Folgen haben kann.

Allerdings kann eine langjährige Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit weiteren Umständen Bindungen nach sich ziehen.

Auf Grund des Zeitablaufes von fast 40 Jahren und der Abnahme des Hauses durch das Bauamt, dürfte dieses jedoch weitere Umstände gesetzt haben, die ein Einschreiten zum heutigen Zeitpunkt einer besonderen Begründung bedarf.

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