Nachbarwand

Nachbarwand - Alleineigentümer - Mauer - Grundstück - BGH

Nachbarwand - Lage vor Anbau des zweiten Hauses

Wer als Erster das Gebäude mit der Nachbarwand mit Zustimmung des Nachbarn errichtet, wird automatisch deren Alleineigentümer.

In diesem Fall ist und bleibt die Mauer wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (BGH, 23.2.1990, V ZR 231/88, NJW 1990, 1791).

Das Gleiche gilt, wenn der Nachbar zwar nicht gefragt wurde, aber der Ersterbauer die Wand nur unbeabsichtigt oder lediglich leicht fahrlässig auch auf fremden Grund gesetzt hat.

In diesem Fall spricht man von einem entschuldigten Überbau
(BGH, 22.02.1974, V ZR 103/73, NJW 1974, 794).

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