Leitungsrecht ohne Grundbuchsicherung

Leitungsrecht - Wasserleitung - Frischwasserleitung - Grundbuchsicherung - Grundbuchamt

Wasserleitung ohne Grundbuchsicherung im Baugrundstück

Wenn Sie bei Bauarbeiten feststellen, dass eine Frischwasserleitung auf Ihrem Baugrundstück vorhanden ist, die einen Grundstücksnachbar versorgt, müssen Sie zuerst in Ihrem Grundbuchamt Einsicht nehmen.

Grundbuchamt Abteilung II

Jedes Grundstück wird mittels eines Grundbuchblatts geführt.
Im Grundbuch mit dem Grundbuchblatt für ein Grundstück sind alle Rechte an einem Grundstück eingetragen.
Das Grundbuch enthält alle wichtigen Informationen über das Grundstück und die Eigentums- und Schuldverhältnisse.
Das Grundbuch im Grundbuchamt ist in mehrere Abteilungen untergliedert.
Die Abteilung I gibt Auskunft über den Eigentümer eines Grundstücks.
Die Abteilung II gibt Auskunft über die Belastungen des Grundstücks wie Leitunsrecht.

Grundbuchamt Abteilung II - kein Leitungsrecht eingetragen

Ist im Grundbuchamt (Grundbuchblatt für Ihr Grundstück Abteilung II) kein Leitungsrecht eingetragen, haben Sie die Möglichkeit, das Entfernen der Frischwasserleitung zu verlangen.

Nehmen Sie sich einen Rechtsanwalt und erheben Sie Klage.

Damit besitzt der Nachbar kein schuldrechtlich begründetes oder dinglich gesichertes Nutzungsrecht, da es weder vertragliche Vereinbarungen noch Eintragungen ins Grundbuch gibt.

Aufgrund der Verlegung der Leitungen in privaten Grund liegt in jedem Fall ein Eingriff in Art. 14 GG vor, schon deshalb, weil durch derartige Leitungen eine Einschränkung der Bebaubarkeit gegeben ist.

Der Anspruch auf entfernen der Frischwasserleitung könnte jedoch daran scheitern, dass
Sie zur Duldung der damit verbundenen Beeinträchtigungen verpflichtet sind (vgl. § 1004 Abs. 2 BGB).

Erforderlich ist eine Verlegung von Wasserleitungen auf Privatgrund nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn andere Maßnahmen vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen sind (BayVGH, BayVBl 1995, 54; BayVBl 2001, 115; BayVBl 2007, 307; U.v. 8.2.2012 - 4 B 11.175;).

Sollte festgestellt werden dass eine Leitungsverlegung auch über öffentlichen Grund erfolgen kann, gibt es keinen zwingenden Grund für die Inanspruchnahme von Privateigentum.
Dass diese Alternative für die Beitrags- und Gebührenzahler wirtschaftlich unzumutbar wäre, ergibt sich nicht.
Der Nachbar muss die Leitung stilllegen und für einen anderweitigen Anschluss des betreffenden Nachbargrundstücks sorgen.
BayVGH, U.v.11.4.2006 – 4 BV 04.198 – juris Rn. 34 m.w.N.

Diese Urteile sind nicht ohne weiteres auf Abwasserleitungen oder Regenwasserleitungen anwendbar.

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