Leitungsrecht Ausgleichsanspruch

Leitungsrecht - Ausgleichsanspruch - Wertbeeinträchtigung - Ausgleichszahlung - Grundbuch

Ausgleichsanspruch für Leitungsrecht

Grundsätzlich gilt, dass dem Eigentümer eines mit einem Leitungsrecht belasteten Grundstückes ein einmaliger Ausgleichsanspruch für die Wertbeeinträchtigung zusteht.

Wird der Verzicht auf das Leitungsrecht erst erklärt, nachdem dieses ins Grundbuch eingetragen wurde, so führt dies nicht zum vollständigen Wegfall des Ausgleichsanspruchs.

Anspruchsberechtigt ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Entstehung des Leitungsrechtes Eigentümer war.

Wie hoch ist der Ausgleichsanspruch

§ 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) enthält zur Höhe der Ausgleichszahlung für die Beeinträchtigung eines Grundstücks durch das Leitungsrecht keine eindeutige Regelung.

Verlangt werden kann nur der Betrag der für ein solches Recht allgemein üblich ist.

Ausgleichszahlungen in Höhe von 5,0 % bis 10,0 % des Bodenwertes der tatsächlich von der dem Leitungsbesitzer in Anspruch genommenen Fläche.

Dabei gibt es eine Vielzahl von Faktoren, die bei der Bestimmung der Höhe für den Ausgleichsanspruch mitentscheidend sind.

Der Fälligkeitszeitpunkt nach Eintragung der gesetzlichen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Leitungsrecht) ins Grundbuch.

Diese ganze Problematik bedarf einer intensiven Beratung durch einen Rechtsanwalt und das in Verbindung mit einem sachverständigen Vermesser.

Eine klare höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich zu diesem Thema noch nicht abschließend herausgebildet.

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