Illegaler Bauzustand

Illegaler Bauzustand - Glasbaufenster - Gebäudeabschlusswände - Genehmigung - Baubehörde

Illegaler Bauzustand - Glasbaufenster in Gebäudeabschlusswänden

Der Beseitigungsverfügung der Behörde stehe auch nicht die legalisierende Wirkung einer Genehmigung entgegen.
Denn das Glasbaufenster sei weder im Text der Baugenehmigung noch in den zugehörigen Zeichnungen in maßgeblicher Weise enthalten.
Den Rohbau- und Schlussabnahmen komme gegenüber der fehlenden Baugenehmigung ebenfalls keine legalisierende Wirkung zu.
Ein Vertrauen des Bauherrn darauf, dass die Behörde baurechtliche Maßnahmen nicht mehr ergreifen werde, konnte durch falsche Abnahmebescheinigungen deshalb nicht begründet werden.
Die faktische Duldung eines illegalen Zustandes durch längeres Hinnehmen schaffe keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand.
Erforderlich sei hierfür, dass die Baubehörde in Kenntnis der formellen und ggfs. materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenke (sog. aktive Duldung).
Das war hier nicht der Fall.

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14.03.2007 - 10 K 4946/03

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 1998 -7 B 1237/98-, vom 24. Juni 1999 -10 B 138/99-, Urteil vom 22. August 2005 -10 A 4694/03-, Juris, Beschluss vom 24. Januar 2006 -10 B 2159/05-.

Normen:

Baurechtliche Ordnungsverfügung, Gebäudeabschlusswand, Brandwand, Glasbausteinfenster, Baugenehmigung, Bauzeichnung, Bleistifteintragung, Bauabnahme, Abgeschlossenheitsbescheinigung, Vertrauenstatbestand, aktive Duldung, illegaler Zustand BauO NRW § 61 Abs. 1, BauO NRW § 29 Abs. 1, BauO NRW § 33 Abs. 1, BauO NRW § 31 Abs. 4, 1. DVO zur BauO NW vom 26.05.1970 § 4 Abs. 4, WEG § 7 Abs. 4 Nr. 2

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