Grundstücksgrenze Aufschüttungen

Grundstücksgrenze - Aufschüttungen - Landesbauordnung - schädigende Einflüsse - Grundstückseigentümer

Aufschüttungen an der Grundstücksgrenze

Die maßgebliche Regelung ist in der Landesbauordnung der einzelnen Bundesländer geregelt.

Aufschüttungen an Grundstücksgrenzen bedürfen auch einer Baugenehmigung wenn es keine Gebäude sind, aber höher als 1 m über der Geländeoberfläche liegen.

Beeinträchtigung durch Aufschüttungen an der Grundstücksgrenze

In jedem Fall muss der aufschüttende Grundstückseigentümer vermeiden, dass schädigende Einflüsse durch das Aufschütten am Nachbargrundstück entstehen.

Schädigende Einflüsse durch das Aufschütten sind bei Regen abgeschwemmter Boden oder abrutschende Erde an der Grundstücksgrenze.

Solche schädigenden Einflüsse muss der Grundstückseigentümer verhindern, indem er geeignete bauliche Maßnahmen ergreift.

Mit geeigneten baulichen Maßnahmen muss der Grundstückseigentümer auf seine Kosten auf seinem Grundstück schädigende Einflüsse auf das Nachbargrundstück verhindern.

Gerichtsurteile nach der Landesbauordnung der einzelnen Bundesländer

Baurecht ist Landesrecht, deshalb lassen sich einzelne Gerichtsurteile im jeweiligen Bundesland nicht beliebig auf andere Bundesländer übertragen.

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