Grenzwand Bohrungen

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Grenzwand Bohrungen

Die Grenzwand steht im Alleineigentum des Erbauers.
Daran ändert sich auch nichts, wenn der Nachbar an die Grenzwand anbaut oder wenn das zuerst errichtete Gebäude abgerissen, beziehungsweise zerstört wird und die Grenzwand als Teil des Anbaus stehen bleibt.

(OLG Düsseldorf, 25.10.1995, 11 U 8/94,DWW 1997,306)

Will der Nachbar die Grenzwand mitbenutzen, etwa durch Anbringen einer Spaliervorrichtung, rankende Pflanzen oder als Abschlusswand seines Gebäudes, muss er die Zustimmung des Eigentümers der Grenzwand einholen.

Nutzt der Nachbar die Grenzwand unerlaubt, kann der Eigentümer die Beseitigung der Störung und das Unterlassen weiterer Störungen verlangen (§ 1004 Abs. 1 BGB), da das Anbohren der Grenzwand und Versehen mit Dübeln eine Sachbeschädigung im Sinne des § 303 StGB darstellt.

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