Garagenverordnung

Garagenverordnung - GaVO - GarVO - Garage - Bau - Betrieb - Abstandsfläche - Nachbargrundstücksgrenze

Garagenverordnung Bundesrepublik Deutschland

Die Ausführung und der Betrieb von Garagen sind in der Bundesrepublik Deutschland in der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (GaVO) geregelt. Dabei hat jedes deutsche Bundesland seine eigene Garagenverordnung verabschiedet.

Der Bund hat eine Musterverordnung für die Bundesländer herausgegeben und darin ist festgelegt, was eine Garage ist.

Eine Garage ist nach einer allgemein gültigen Definition eine überdachte und durch feste Wände umschlossene und abschließbare Unterstellmöglichkeit für Kraftfahrzeuge, in der Regel Personenkraftwagen.

Garagenverordnung der Bundesländer

Die Garagenverordnungen (GarVO, GaVO) der deutschen Länder enthalten Vorschriften für den Bau und den Betrieb von Garagen.

Im Einzelnen ist dort folgendes geregelt:

  • die Mindestlänge der Garage
  • die Mindestbreite der Garage
  • die Mindesthöhe der Garage
  • die maximale Steigung und die Mindestbreite von Rampen zur Garage

Garagenverordnung Berlin

In Berlin wurde sie 2004 durch die Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen (Anlagen-Prüfverordnung - AnlPrüfVO) außer Kraft gesetzt.

Garagenverordnung Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen wurden die Inhalte der Garagenverordnung 2009 in die Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten integriert.

Garage Abstandsfläche

Garagen, einschließlich eines mit der jeweiligen Garage verbundenen Abstellraumes sind grundsätzlich ohne die Einhaltung einer Abstandsfläche unmittelbar an der Grenze zu einem Nachbargrundstück zulässig.

Als Abstandsfläche bezeichnet man die Freifläche, die vor Außenwänden von Gebäuden oder Gebäudeteilen zwingend einzuhalten ist, damit entsprechende Abstände zwischen diesen Gebäuden und den Nachbargrundstücksgrenzen gewährleistet sind.

Wenn eine Garage in der Nähe von Nachbargrundstücksgrenzen oder gar direkt auf eine Nachbargrundstücksgrenze gebaut wird, ist das sogenannte Grenzbebauungsrecht zu beachten.

Wenn man bestimmte Größenvorgaben und Abmaße einhält, kann die Garage direkt auf der Grundstücksgrenze zum Nachbarn errichtet werden.
Dafür bedarf es dann auch keiner Zustimmung oder Genehmigung des Nachbarn.

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