Denkmal abreißen

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Denkmal abreißen

Ein Eigentümer eines 300 Jahre alten sanierungsbedürftigen und denkmalgeschützten Hauses stellte den Antrag, das Gebäude abzureißen.
Grund:

  • die wirtschaftliche Situation
  • die Sanierungskosten lassen sich nicht erwirtschaften

Die Denkmalschutzbehörde lehnte jedoch den Antrag ab.

Der Eigentümer klagte

Der Eigentümer reichte gegen diese Entscheidung Klage beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz ein.
Die Koblenzer Richter kippten den negativen Bescheid.

Ihre Begründung

Der Erhalt eines Baudenkmals sei dem Eigentümer nicht zuzumuten, wenn er von dem Gebäude keinen vernünftigen Gebrauch machen könne.

In diesem Fall sei der Begriff „Eigentum“ nicht mehr angemessen.

Als Beispiel nannten die Richter, dass sich die Unterhaltungskosten mit den realisierbaren Einnahmen nicht bestreiten ließen.

Im vorliegenden Fall ergebe für den Kläger ein Jahresminus von 1000 Euro.

Die Gegenfinanzierung aus seinem sonstigen Vermögen sei dem Denkmaleigentümer nicht zuzumuten.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz
(Az. 1 A 10178/05.OVG)

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