Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)

Bundesbodenschutzgesetz - BBodSchG - Altlasten - Bodenveränderung - Sanierungsmaßnahmen - Sanierungsplan

Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)

Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), das am 01. März 1999 in Kraft getreten ist, regelt seitdem bundesweit einheitlich den Umgang mit Altlasten.

Danach hat sich jeder, der auf Grund und Boden einwirkt, so zu verhalten, dass keine schädlichen Bodenveränderungen entstehen.

Ist bereits eine schädliche Bodenveränderung eingetreten oder bestehen Altlasten, sind folgende Personen dem Staat gegenüber sanierungspflichtig:

  • der Verursacher der schädlichen Bodenveränderung,
  • der Grundstückseigentümer,
  • der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, also der Mieter, Pächter oder derjenige, der aufgrund eines notariellen Kaufvertrages Besitz an dem Grundstück erlangt hat,
  • der frühere Grundstückseigentümer.

Diese Sanierungspflichtigen haben die Kosten für alle, im Zusammenhang mit der Sanierung anfallenden notwendigen Maßnahmen zu tragen.
Wer vorrangig zu den Kosten heranzuziehen ist, legt das Gesetz nicht fest.

Sanierungsplan

Es enthält in § 13 Ausführungen zur Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen:
die verbindliche Erklärung des Sanierungsplans.

Was ist ein Sanierungsplan

Der Sanierungsplan stellt die fachliche Grundlage für die Sanierung dar.
Er fasst die Ergebnisse der bisherigen Untersuchungen des Grundstücks (Gefährdungsabschätzung, Sanierungsuntersuchung) zusammen und stellt die Sanierungsmaßnahmen zusammenhängend dar.

Vorgaben für den Inhalt eines Sanierungsplanes

Die Anforderungen an den Inhalt von Sanierungsplänen sind in § 6 und im Anhang 3 der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchG) festgelegt.

Der Sanierungsplan soll Ausführungen zu folgenden Punkten enthalten:

  • Darstellung der Ausgangslage
  • Darstellung des Sanierungsziels und der hierfür erforderlichen Maßnahmen und ihre Eignung
  • Darstellung von Kontrollmaßnahmen während und nach der Sanierung
  • Darstellung des Zeitplans und der Kosten

Die Anforderungen an den Sanierungsplan sind für den jeweiligen Einzelfall festzulegen.

Wer erstellt einen Sanierungsplan und wer genehmigt ihn

Der Sanierungsplan wird von den zur Sanierung Verpflichteten in der Regel unter Einbeziehung eines Sachverständigen erstellt, und kann von der zuständigen Behörde für verbindlich erklärt werden.

In den Bundesländern sind dies in der Regel die unteren Bodenschutzbehörden, d.h., die Kreise oder Städte, in Einzelfällen die Bezirksregierungen als obere Bodenschutzbehörden.

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