Bauvoranfrage rechtswidrig

Bauvoranfrage - rechtswidrig – Bescheidung – Behörde – OBG NW – Ordnungsbehörde

Rechtswidrige positive Bescheidung einer Bauvoranfrage

Versagt eine Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen rechtswidrig die positive Bescheidung einer Bauvoranfrage, so hat der Antragsteller einen Anspruch auf Ersatz, der ihm daraus entstehenden Schäden nach § 39 OBG NW.

Ein Verschulden der Behörde ist dafür nicht erforderlich.

LG Dortmund, Urteil vom 18.01.2008 - 8 O 168/06

Das LG Dortmund

Das LG Dortmund stützt seine Entscheidung auf § 39 OBG des Landes Nordrhein-Westfalen.
Danach sind Schäden, die jemand durch rechtswidrige Maßnahmen der Ordnungsbehörde erleidet, zu ersetzen, auch wenn die Ordnungsbehörde kein Verschulden trifft.

Das Urteil ist deshalb nicht verallgemeinerbar.

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