Asbest Kaufmangel

Asbest - Kaufmangel - Baustoffe - gesundheitsschädlich - Vertragsabschluss - Bundesgerichtshof

Asbest Kaufmangel

Baustoffe (wie z.B. Asbest), die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich sind, später aber als gesundheitsschädlich erkannt werden, können einen Mangel der Kaufsache begründen, der ungefragt zu offenbaren ist.

Fragen des Vertragspartners bei Vertragsabschluss müssen vollständig und richtig beantwortet werden.
Im Ergebnis bestätigt der Bundesgerichtshof die schon öfters verabschiedete gesetzliche Regel, dass der arglistige Verkäufer nicht schutzwürdig ist.

Bundesgerichtshof Urteil vom 27.03.2009 – V ZR 30/08

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