Abwasserentsorgung Duldungsanordnung

Abwasserentsorgung - Duldungsanordnung - Öffentliche Abwasserkanäle - Grunddienstbarkeit - Duldungsbescheid

Öffentlicher Kanal im Privatgrundstück verlegt / eingetragene Grunddienstbarkeit

Die öffentlichen Abwasserkanäle befinden sich überwiegend auf öffentlichen Wegen oder Straßen.

Es werden öffentliche Abwasserkanäle auch durch Privatgrundstücke geführt, um eine kurze Verbindung zwischen zwei öffentlichen Kanälen herzustellen.

Für die Benutzung öffentlicher Abwasserkanäle durch Privatgrundstücke ist eine rechtliche Regelung notwendig.

Für die Benutzung öffentlicher Abwasserkanäle durch Privatgrundstücke wird ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen.

Diese Absicherung wird durch die Gemeinde mit einer eingetragenen Grunddienstbarkeit auf dem Privatgrundstück erreicht.

Öffentlicher Kanal im Privatgrundstück verlegt / eingetragene Duldungsanordnung

Ist der private Grundstückseigentümer nicht zu einer eingetragenen Grunddienstbarkeit auf dem Privatgrundstück bereit, kommt eine Duldungsanordnung in Frage.

Rechtsgrundlage für eine Duldungsanordnung ist das Landeswasserrecht.
Danach sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Privatgrundstücken auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, das unterirdische Durchleiten von Abwasser zu dulden, wenn dies zur Fortleitung erforderlich ist.

Duldungsbescheid Duldungsanordnung

Eine entsprechende Anordnung der Wasserbehörde erhält der jeweilige Grundstückseigentümer in Gestalt eines Duldungsbescheids.

Wird vom Grundstückseigentümer kein Einspruch in der gesetzlichen Frist eingelegt, wird die Duldungsanordnung bestandskräftig.

Duldungsbescheid Grundstückskäufer oder Grundstückserbe

Nach dem Urteil des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts vom 7.6.2006 – 1 KO 1126/03 gilt die Verpflichtung auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers, also beispielsweise gegenüber einem Grundstückskäufer oder einem Grundstückserben.

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