Abwasserbeseitigungssatzung

Abwasserbeseitigungssatzung – Entwässerung – Abwasser – Beseitigung – Satzung - Grundstück

Die Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinden

Die Anschlussgenehmigung zur Entwässerung wird von den Gemeinden nach dem allgemein gültigen Ortsrecht, der Abwasserbeseitigungssatzung (ABS) in der jeweiligen aktuellen Fassung, und den zum Zeitpunkt der Genehmigung allgemein gültigen „Regeln der Technik“ (Europäische, so wie nationale DIN-Vorschriften) erteilt.
    
Es wird für alle Abwässer der sogenannte „Anschluss- und Benutzungszwang“ der Gemeinden ausgeübt.

Ein Anschluss an die öffentliche Abwasser-Beseitigungsanlage ist in jedem Fall mit der Entrichtung von Gebühren für die Abwasser-Beseitigung verbunden.

Eine Grundstücksentwässerungsanlage besteht im Sinne der Abwasserbeseitigungssatzung (ABS) aus Grund- und Sammelleitungen vom Haus bis zum Revisionsschacht (Übergabeschacht).

Für die Funktion, die Überwachung und gegenbenfals eine Instandsetzung der Anschlusskanäle ist der Grundstückseigentümer selbst verantwortlich.

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