Abstandsflächenübernahme

Die Abstandsflächenübernahme

In der Anlage 5 zum Bauantrag ist die Abstandsflächenübernahme geregelt.

In der Abstandsflächenübernahme ist der Fall geregelt, dass ein Nachbar dem Erstrecken von Abstandsflächen auf sein Grundstück zustimmt.

Mit der Abstandsflächenübernahme verpflichtet sich der Nachbar, die notwendigen Abstände auf seinem Grundstück freizuhalten und nicht zu bebauen.

Diese Zustimmung des Nachbarn muss schriftlich erfolgen.

Die Abstandsflächenübernahme schließt auch Brandschutzabstände mit ein.

Die vereinbarte Abstandsflächenübernahme gilt auch für die Rechtsnachfolger des Nachbarn.

Die vereinbarte Abstandsflächenübernahme wird in den Bauakten festgehalten und aufbewahrt.

Wenn Sie ein berechtigtes Interesse vorweisen können, können Sie Einsicht in solche bestehenden Vereinbarungen erhalten.

©Deutscher Bauzeiger 22.2.4 Bauamt – Bauantrag - Abstandsflächenübernahme

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