Stellungnahme Gemeinde

Die Stellungnahme der Gemeinde nach §36 BauGB

Genehmigungspflichtige Bauvorhaben erfordern in der Regel eine Stellungnahme der Gemeinde nach §36 BauGB.

Die Stellungnahme der Gemeinde nach §36 BauGB wird vom Gemeinderat beschlossen.

Die Stellungnahme der Gemeinde nach §36 BauGB ist Voraussetzung:

  • wenn das Bauvorhaben außerhalb eines Bebauungsplanes liegt
  • wenn Ausnahmen oder Befreiungen des Bebauungsplans erforderlich sind

Die Gemeinden besitzen die kommunale Planungshoheit.

Die Gemeinden sind berechtigt, die städtebauliche Ordnung in eigener Verantwortung zu verwalten.

Wird eine Stellungnahme der Gemeinde nach §36 BauGB verlangt, wird eine Ausführung des Bauantrags bei der Gemeinde zur Prüfung eingereicht.

Nach Abgabe Ihres Bauantrags bei der Gemeinde werden Ihre Unterlagen geprüft.

Nach der Prüfung erhalten Sie eine Stellungnahme der Gemeinde nach §36 BauGB, in der sie darlegt, ob sie dem Bauantrag zustimmt.

Die Stellungnahme der Gemeinde nach §36 BauGB kann einige Zeit in Anspruch nehmen.

Nimmt die Gemeinde innerhalb von zwei Monaten keine Stellung, gilt das als Zustimmung zum Bauantrag.

Die Genehmigungsbehörde (zuständige Baubehörde) kann dem Bauantrag auch mit einer ablehnenden Stellungnahme der Gemeinde zustimmen.

Nur in einigen Fällen ist die Stellungnahme der Gemeinde nach §36 BauGB für die Baubehörde zwingend Voraussetzung.

Die Stellungnahme der Gemeinde nach §36 BauGB ist vom Bauherrn nicht anfechtbar.

Widerspruch können Sie nur gegen den Bescheid der Baubehörde auf Ihren Bauantrag einlegen.

©Deutscher Bauzeiger 22.2.29 Bauamt - Bauantrag - Stellungnahme der Gemeinde nach §36 BauBG